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Politik: Ein Ausschluss aus der Partei ist möglich - welche Sanktionsmittel die CDU gegen Ex-Kanzler Kohl hat

Nach seinem Geständnis ist der Altkanzler Helmut Kohl in tiefes Schweigen verfallen: Warum er sich so verhält, ist Gegenstand vieler Vermutungen und Gerüchte - dabei gibt es auch den naheliegenden Verdacht, dass eine Aussage noch Schlimmeres offenbaren könnte als Kohls Schweigen. Die etwas ratlos daherkommende Feststellung der CDU am Dienstag, man könne den Ehrenvorsitzenden schließlich nicht zwingen, hat denn auch den Verdacht genährt, dass der Spitze der CDU an der Wahrheit vielleicht weniger gelegen ist als sie behauptet.

Nach seinem Geständnis ist der Altkanzler Helmut Kohl in tiefes Schweigen verfallen: Warum er sich so verhält, ist Gegenstand vieler Vermutungen und Gerüchte - dabei gibt es auch den naheliegenden Verdacht, dass eine Aussage noch Schlimmeres offenbaren könnte als Kohls Schweigen. Die etwas ratlos daherkommende Feststellung der CDU am Dienstag, man könne den Ehrenvorsitzenden schließlich nicht zwingen, hat denn auch den Verdacht genährt, dass der Spitze der CDU an der Wahrheit vielleicht weniger gelegen ist als sie behauptet.

Pflicht zur Rechenschaftslegung

Auf die Frage, ob man Kohl zum Reden zwingen kann, gibt das Parteiengesetz die erste Antwort. Es ist übrigens auch in der kleinen Broschüre ordentlich abgedruckt, die das Statut der CDU enthält. Paragraph 9 des Gesetzes verplichtet die Parteien und deren Vorstände, folglich auch Helmut Kohl, zu regelmäßiger Rechenschaftslegung: "Der Parteitag nimmt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch Rechnungsprüfer, die von dem Parteitag gewählt werden, zu überprüfen."

Ob die Einhaltung dieser Gesetzespflicht erzwungen werden kann, hängt allerdings davon ab, welche Sanktionen und Zwangsmittel eingesetzt werden können, wenn - wie im Falle Kohl - der zur Rechenschaftslegung verpflichtete ehemalige Vorsitzende sich weigert, ihr nachzukommen.

Jens Kersten vom Institut für Öffentliches Recht verweist auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Das regelt in Paragraph 259, dass die Parteimitglieder einen sogenannten "vollstreckbaren Auskunftsanspruch" haben. "Der Anspruch auf vollständige Auskunft ist damit zwangsbewehrt", sagt Kersten. Danach wäre es möglich, Kohl mit einem Zwangsgeld zu belegen. Zwangsgelder können, so sieht es die Zivilprozessordnung vor, mehrere Male in einer Höhe bis zu 50 000 Mark verhängt werden. Das zweite Zwangsmittel: Man könnte den Ehrenvorsitzenden Kohl, so sieht es das Bürgerliche Gesetzbuch vor, auch in Beugehaft nehmen, um ihn zu einer Aussage zu zwingen. Den eigenen Ehrenvorsitzenden hinter Gittern zu sehen, ist allerdings eine Vorstellung, vor der selbst die unerbittlichsten Aufklärer in der CDU zurückschrecken.

Es könnte sein, dass das Ermittlungsverfahren der Bonner Staatsanwaltschaft Kohl in gewisser Weise vor solchen Maßnahmen schützt. Denn dem Beschuldigtem steht ein weitgehendes Zeugnisverweigerungsrecht zu. Nach Meinung des ehemaligen Verfassungsrichters Ernst Mahrenholz kann Kohl es allerdings kaum in Anspruch nehmen - eine Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht gibt es nur, wenn es um strafbewehrte Handlungen geht.

Vorstand müsste Verfahren einleiten

Die CDU hat allerdings noch einen ganz anderen Sanktionsweg: die Parteistrafen. Das fängt an bei der öffentlichen Aufforderung, die Ämter - Bundestagsmandat und Ehrenvorsitz - niederzulegen. Das Statut kennt die Ordnungsmaßnahme "Enthebung von Parteiämtern" und ganz unzweifelhaft geben die Bestimmungen auch die Möglichkeit, den ehemaligen Vorsitzenden aus der Partei auszuschließen. Nach Paragraph 11,1 des Statuts kann ausgeschlossen werden, wer "vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt oder ihr damit schweren schaden zufügt".

Im Fall Kohl müsste der Bundesvorstand dieses Verfahren einleiten. Ob das "Ruhen" des Ehrenvorsitzes, eine in der Satzung nicht vorgesehene Maßname, Kohl auch nur im Geringsten beeindruckt, das darf getrost bezweifelt werden.

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