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Politik: Eklat im Bundesrat: Stichwort: Der Bundesrat

Der Bundesrat ist als zweite Kammer der Bundesrepublik ein Bundes-, kein Länderorgan. Als solches wirkt er nach Artikel 50 des Grundgesetzes an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes mit.

Der Bundesrat ist als zweite Kammer der Bundesrepublik ein Bundes-, kein Länderorgan. Als solches wirkt er nach Artikel 50 des Grundgesetzes an der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes mit. Umgekehrt hat der Bund zwar kein direktes Mitwirkungsrecht bei Länderangelegenheiten, kann aber nach Artikel 72 die Gesetzgebungskompetenz an sich ziehen, wenn er ein Bedürfnis dafür sieht. Davon haben die Bundesregierungen seit 1949 häufig Gebrauch gemacht. Meist mit dem Verweis auf die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse. Diesem Prinzip wurde der Regelungswettbewerb der Länder untergeordnet (etwa bei Leistungsgesetzen oder Steuern). Der Bundesratspräsident - der turnusgemäß jährlich wechselt - ist als Stellvertreter des Bundespräsidenten zweithöchster Repräsentant der Bundesrepublik.

afk

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