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Entlastungen aus dem Abwehrschirm in Höhe von bis zu 200 Milliarden Euro

© Foto: Annette Riedl/dpa

Beschlussvorlage für Bund-Länder-Runde: Gaspreisbremse soll schon ab Februar 2023 wirken

Die Bundesregierung hatte angekündigt, eine Gaspreisbremse ab März umzusetzen. Die Länderchefs sehen eine „Winterlücke“. Nun macht das Kanzleramt einen neuen Vorschlag.

| Update:

Die Bundesregierung strebt an, dass die Gaspreisbremse nun doch schon zum 1. Februar 2023 greift – und nicht erst einen Monat später wie bisher geplant. Das geht aus der Beschlussvorlage des Bundeskanzleramtes für das Treffen von Olaf Scholz mit der Ministerpräsidentenkonferenz an diesem Mittwoch hervor.

Die Länderchefs hatten zuvor gefordert, der Bund solle die „Winterlücke“ bei der Entlastung von hohen Gaspreisen schließen. Sie entsteht, weil zwar geplant ist, im Dezember schon eine Abschlagszahlung auf die Jahresrechnung der Gaskunden – private Haushalte wie kleinere Unternehmen, aber auch soziale Einrichtungen oder Vereine – zu übernehmen. Für Januar und Februar sollte aber die volle Rechnung gezahlt werden, bevor im März dann die Preisbremse wirkt.

Der Vorschlag aus dem Kanzleramt bedeutet allerdings nicht, dass die Preisbremse tatsächlich schon im Februar greift. Denn in dem Papier ist davon die Rede, dass eine „Rückwirkung“ zum 1. Februar „angestrebt“ werde – also eine Kompensation später im Jahr. Die Gasversorger haben signalisiert, dass sie erst ab März in der Lage seien werden, die Preisreduzierungen zu organisieren.

Preisdeckel und Sparanreiz

Diese laufen dann darauf hinaus, dass für ein Volumen von 80 Prozent des jeweiligen Vorjahresverbrauchs eines Privathaushalts oder eines Unternehmens der Gaspreis auf zwölf Cent pro Kilowattstunde gedeckelt wird. Bei Beziehern von Fernwärme sollen es 9,5 Cent sein. Auf 20 Prozent der Gasrechnung muss also ein hoher Preis gezahlt werden. Aktuell kostet Gas bei neuen Verträgen 21 Cent pro Kilowattstunde.

Wie die „Rückwirkung“ konkret umgesetzt wird, ist noch unklar. In dem Papier für das Bund-Länder-Treffen wird allerdings betont, dass die monatliche Entlastung durch die Gaspreisbremse nicht zurückgezahlt werden muss, sollten Kunden bei weniger als 80 Prozent ihres Vorjahresverbrauchs landen.

Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, im Winter weniger zu heizen oder anderweitig Gas zu verbrauchen. Kunden sparen somit in jedem Fall den hohen Marktpreis ein. „Es bleibt aufgrund er begrenzt verfügbaren Menge an Gas weiter dringend nötig, dass möglichst viel Gas eingespart wird“, heißt es in der Beschlussvorlage weiter.

Die Strompreisbremse soll wie geplant zum 1. Januar 2023 greifen. Im Rahmen des 200-Milliarden-Pakets der Bundesregierung, das für die Energiepreisbremsen geschaffen wurde, soll auch eine Härtefallregelung finanziert werden für „Bereiche, in denen trotz der Strom- und Gaspreisbremse finanzielle Belastungen bestehen“. Die Regelung soll nicht zuletzt für Krankenhäuser, Universitätskliniken und Pflegeeinrichtungen gelten.

Zur teilweisen Finanzierung der Preisbremsen sollen Gewinne von Stromerzeugern abgeschöpft werden, die sich aus den hohen Preisen ergeben. Diese Abschöpfung soll schon rückwirkend zum 1. September 2022 gelten, wie aus einem Erläuterungspapier der Bundesregierung zu den Preisbremsen hervorgeht, das dem Tagesspiegel vorliegt. Dafür soll eine Erlösobergrenze festgelegt werden.

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