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Recep Tayyip Erdogan und Jan Böhmermann.

© AFP PHOTO / dpa AND AFP PHOTO / Britta PEDERSEN AND SEBASTIAN CASTAÑEDA

Erdogan und das „Schmähkritik“-Gedicht: Karlsruhe dürfte hinter Böhmermann stehen

Präsident Erdogan bleibt bei seiner Klage gegen Jan Böhmermann. Doch der hat einen starken Verbündeten, wie sich jetzt zeigt: Das Bundesverfassungsgericht. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Nein, keine Gnade für Jan Böhmermann. Der türkische Staatspräsident Erdogan hält an seinem Vorhaben fest, den TV-Satiriker wegen seines „Schmähkritik“-Gedichts von der deutschen Justiz verurteilen zu lassen. Nur bei sich zuhause will er bei Beleidigungsverfahren Milde zeigen. Böhmermann hat, das hat die vergangene Woche gezeigt, einen starken Verbündeten: Das Bundesverfassungsgericht. Dank lebhafter Internetkommunikation häufen sich auch dort die Fälle, in denen die Worte anderer auf die richterliche Waage gelegt werden müssen. Und es zeigt sich auch: Die von Karlsruhe so bezeichneten „Fachgerichte“ – also alle Gerichte bis auf das Verfassungsgericht selbst – kriegen es oft einfach nicht hin.

Erster Fall: Jemand berichtet auf Internet-Bewertungsportalen, dass eine Firma ihm Geld schuldete und er es erst per Zwangsvollstreckung eintreiben konnte – drei Jahre später. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts? Oh ja, meinten die Gerichte. Dabei handelte es sich nur um die allgemeine Sozialsphäre, um Business. Und was behauptet wurde, stimmte. Wer seine Schulden nicht zahlt, muss damit klarkommen, dass Gläubiger genau dies herumerzählen. So ist es nun mal im Leben. Wofür gibt es Firmen-Bewertungen, wenn nicht für so etwas?

Ein „eng zu handhabender Sonderfall“

Zweiter Fall: Jemand meckert auf Facebook über einen Polizisten, den er namentlich kennt, weil dieser ihn zuvor mehrfach kontrolliert hatte. Nennt ihn einen „Spanner“, weil er nachts auf Streife mit seinem Wagen in die Wohnung leuchtet. „Spanner“, so sahen es die Gerichte hier, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung und verurteilten den Mann wegen übler Nachrede. Die Justiz nahm an, dem Polizisten seien damit sexuelle Motive unterstellt worden. Quatsch, sagt das Verfassungsgericht, wiederum lebensnah. „Spanner“ ist – in diesem Zusammenhang – ein Werturteil, also eine Frage der Meinungsfreiheit.

Dritter Fall: Ein Strafverteidiger nennt im Gespräch mit einem Journalisten die Anklägerin in seinem Verfahren eine „durchgeknallte“ und „dahergelaufene“ Staatsanwältin, widerwärtig, boshaft und dümmlich. Klar, auch bei Kritik gibt es Grenzen. Aber die Gerichte verurteilten wegen Beleidigung, ohne sich mit dem Grund der Kritik auch nur zu beschäftigen. Es sei dem Anwalt nur darum gegangen, die Frau zu diffamieren, hieß es.

Auch dies ist eine Versündigung an der Meinungsfreiheit, befanden Karlsruhe. Die in der Rechtsprechung als solche bezeichnete Schmähkritik sei ein „eng zu handhabender Sonderfall“. Mit anderen Worten: Die bloße Anhäufung herabsetzender oder sogar beschimpfender Äußerungen indiziert noch keine Strafbarkeit.

Böhmermann darf also hoffen. Und die Justiz, nicht zuletzt die Berliner, die den Fall mit dem Anwalt verbockt hat, darf die Lehre ziehen, bei angeblichen Äußerungsdelikten genauer hinzuschauen – und nicht vorschnell zu verurteilen, bloß weil sie meint, Polizisten und Staatsanwältinnen müssten besser geschützt werden als der Durchschnittsmensch.

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