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EuGH-Urteil: Tarifbindung bei öffentlichen Aufträgen ist unzulässig

Die örtliche Tarifbindung bei staatlichen Aufträgen verstößt gegen europäisches Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun so entschieden. Nichtig sind somit Vergabegesetze, die Anbieter bevorzugen, die ihren Mitarbeitern Tariflöhne zahlen.

Bund, Länder und Gemeinden dürfen ihre Aufträge nicht an die Einhaltung örtlicher Tarifverträge koppeln. Der Europäische Gerichtshof  in Luxemburg verwarf entsprechende Regelungen des Vergabegesetzes im Land Niedersachsen. Eine solche Bindung sei allenfalls bei allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gerechtfertigt.

Ein Tarifvertrag, der nach festen, EU-weiten Regeln für allgemeinverbindlich erklärt wurde, gilt für alle Arbeitgeber. Dies gilt auch, wenn sie nicht Mitglied des tarifschließenden Verbandes sind. Das Vergabegesetz des Landes Niedersachsen verlangt, dass der Auftragnehmer und alle von ihm beauftragten Subunternehmer mindestens den örtlichen Tariflohn bezahlen müssen. Mit seiner Klage wehrte sich ein Bauunternehmer gegen eine Vertragsstrafe, weil ein Subunternehmen sich daran nicht gehalten hatte. 

Der Rechtsstreit hatte sich am Bau der Justizvollzugsanstalt Göttingen-Rosdorf entzündet. Dort hatte sich die Baufirma Objekt und Bauregie nach EuGH-Angaben zwar zur Einhaltung der Tarifverträge verpflichtet. Der polnische Subunternehmer beschäftigt dann aber 53 Arbeiter, die nur 46,57 Prozent des deutschen Tariflohns bekamen. Das Land forderte deshalb eine Vertragsstrafe von 84.934,31 Euro vom Insolvenzverwalter des Hauptunternehmers. In der Folge landete der Fall beim EuGH in Luxemburg (Rechtssache C-346/06). (ck/dpa/AFP)

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