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Frühere RAF-Terroristin: BGH hebt Haftbefehl gegen Verena Becker auf

Der Bundesgerichtshof hat den Haftbefehl gegen die frühere RAF-Terroristin Verena Becker aufgehoben - obwohl der dringende Tatverdacht wegen Beihilfe zum Attentat an dem früheren Generalbundesanwalt Siegfried Buback bestehen bleibt.

Der 3. Strafsenat des BGH ordnete am Mittwoch in Karlsruhe an, dass Becker aus der Untersuchungshaft zu entlassen sei.

Zwar bleibe der dringende Tatverdacht wegen Beihilfe zum Attentat an dem früheren Generalbundesanwalt Siegfried Buback bestehen, erklärte der BGH. Der zur Anordnung zwingend erforderliche Haftgrund, insbesondere Fluchtgefahr, sei aber nicht gegeben.

Becker sitzt seit dem 27. August in Berlin in Untersuchungshaft. Buback und zwei seiner Begleiter waren am 7. April 1977 in Karlsruhe von einem Motorrad aus erschossen worden. Das Motorrad hatte das RAF-Mitglied Günter Sonnenberg angemietet. Becker und Sonnenberg wurden am 3. Mai 1977 in Singen festgenommen. Das Ermittlungsverfahren gegen Becker wurde 1980 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

Im Jahr 2008 wurde das Verfahren aufgrund neuer Ermittlungsansätze wieder aufgenommen. So wurden von Becker Speichelspuren auf Umschlägen gefunden, in denen Selbstbezichtigungsschreiben zu dem Anschlag versendet worden waren. Außerdem stellten die Ermittler bei der Durchsuchung ihrer Wohnung Unterlagen sicher, die zusammen mit weiteren Beweismitteln den dringenden Tatverdacht gegen Becker begründeten. Daraufhin wurde gegen Becker am 26. August 2009 Haftbefehl erlassen.

Gegen diesen legte die 57-Jährige Beschwerde ein, der der BGH nun stattgab. Der 3. Strafsenat des BGH bejahte zwar den dringenden Tatverdacht einer Beteiligung an dem Attentat auf Buback. Es gebe aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie den Anschlag unmittelbar - als Fahrerin des Motorrads oder als Schützin - ausgeführt habe.

Als konkreter Beitrag zur Tat sei ihr wahrscheinlich nur nachweisbar, dass die innerhalb der RAF "besonders offensiv die Parolen" der damals in Stammheim einsitzenden RAF-Mitglieder vertreten habe, darunter auch den Befehl "Der General muss weg". Das reiche aber nicht aus, den Vorwurf der Mittäterschaft oder der Anstiftung zu begründen, befand der BGH. Belegt sei lediglich der dringende Verdacht, dass sie die eigentlichen Täter zumindest psychisch bei Begehung der Tat bestärkt und damit Beihilfe zu dieser geleistet habe.

Eine Fluchtgefahr sieht der BGH aus zweierlei Gründen nicht. Einerseits sprächen ihre "persönlichen Verhältnisse" dagegen. Andererseits habe Becker auch bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Attentat keine so hohe Strafe mehr zu erwarten, dass von dieser ein wesentlicher Fluchtanreiz ausgehe. (smz/ddp/dpa)

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