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Politik: Gebrochenes Plädoyer

Der Staatsanwalt verurteilt Daschners Folterdrohung aufs Schärfste – und fordert dann nur eine Geldstrafe

Es liegt in der Luft, schreibt sich in die Atmosphäre, scheint als Konsequenz hinter jedem Satz zu stecken, den Staatsanwalt Wilhelm Möllers vor der 27. Großen Strafkammer des Frankfurter Landgerichts ins Mikrofon spricht: „Der Sachverhalt ist weit gehend unstrittig.“ „Die Androhung von Gewalt und der Zweck, damit eine Aussage zu ernötigen, sind verwerflich und nicht tolerierbar.“ „Ich vermag keine Rechtfertigungsgründe zu erkennen.“

Keine Notwehr. Keine Nothilfe. Kein rechtfertigender, kein entschuldigender Notstand.

Es drückt auf die Schultern des Angeklagten Wolfgang Daschner, der aufrecht im Saal sitzt, drei Stühle neben Kriminalhauptkommissar Ortwin E., den Vize-Polizeipräsident Daschner am Morgen des 1. Oktober 2002 zur Nötigung im besonders schweren Fall verleitet haben soll, „unter Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger“. Das Strafgesetzbuch sieht dafür eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren vor. „Er hat eine einsame Entscheidung getroffen, die falsch war“, sagt Möllers. Eine Stunde lang steuert sein Plädoyer in Richtung Höchststrafe. Bis das Ruder bricht.

„Man muss sich fragen: Wie sollte E. gelingen, was andere nicht geschafft haben?“ E. hatte erklärt, er habe den tatverdächtigen Magnus Gäfgen an jenem Morgen „emotional erreichen können“ und ihn so dazu bewegt, das Versteck des entführten Jakob von Metzler preiszugeben, zu gestehen, dass das Kind nicht mehr am Leben war. „Meines Erachtens“, sagt Möllers, „ging das nur durch die Androhung von Gewalt.“ Es brauche auch nicht die Zeugenaussage eines „rechtskräftig verurteilten Mörders“, um zu dem Schluss zu gelangen, dass es für das Einlenken Gäfgens, den der Polizeipsychologe als „kalt, planvoll und verlogen“ beschrieben habe, keinen anderen „vernünftigen Grund“ gebe. „Alles spricht gegen eine aus freien Stücken und zulässig erreichte Aussage.“

Die Tat sei klar rechtswidrig. Und er sei davon überzeugt, dass sich die Angeklagten dessen bewusst waren, sagt der Staatsanwalt. „Das ist kein höheres Akademikerwissen, sondern gehört zum Grundhandwerkszeug von Polizeibeamten.“

E. habe durch seine Androhung Gäfgens Menschenwürde sowie Artikel 104 des Grundgesetzes verletzt, der vorsieht: „Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.“ Möllers zitiert den Absatz. Er weist auf den „bekenntnishaften Charakter“ der Norm hin, auf die guten Gründe ihrer Existenz, die in der Rechtsgeschichte zu suchen seien. „Das ist ein Verfassungsgrundwert, der nicht mit einzelnen Gesetzen abwägungsfähig ist. Jeder Eingriff in diesen Bereich ist ein nicht zu verantwortender Grundrechtseingriff.“ Gewissensgründe hätten vor diesem Hintergrund nur eingeschränkte Bedeutung. Möllers sieht auf die Uhr. Er sagt, dass sein Plädoyer länger dauern werde als geplant.

Eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen, fährt er fort, könne letztlich zulasten aller gehen. Er spricht von „Dammbruch", von einer „Tür zu einem dunklen Raum“, die geöffnet worden sei und wieder geschlossen werden müsse. „Eine Ultima Ratio lag nicht vor.“ Und: keine Spontaneität, die Nähe zur Aussageerpressung, die Gefährdung der Verurteilung Gäfgens, die Schädigung des Ansehens von Polizei und Rechtsstaat, das Umgehen polizeilicher Handlungsstrukturen, vorbei an der Staatsanwaltschaft. „Dieser Gäfgen gehörte auch mir“, sagt Möllers.

Dann bricht das Ruder.

Die Milderungsgründe: der Rettungsgedanke, „eine von Konflikten gezeichnete Tatsituation“, kein Vertuschungsversuch, sondern eine Aktennotiz, keine Vorstrafen. Die Angeklagten seien einsichtig, er sehe keine Wiederholungsgefahr, sagt er. „Beide mussten hier Gäfgen gegenüberstehen. Das war eine Belastung und Strafe für beide.“ Und Daschner scheine ihm durch einen Schuldspruch „ausreichend bemakelt“. Möllers fordert Geldstrafen auf Bewährung. 27 000 Euro für Daschner, 14 400 Euro für E.. Und Geldauflagen, 10 000 und 5000 Euro.

Was bleibt, ist Luft.

Karin Ceballos Betancur[Frankfurt am Main]

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