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Genfer Konvention: Ein Vertrag, viele Auslegungen

Der Flüchtlingsbegriff der europäischen Gesetzgebung basiert auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 und auf dem die Konvention ergänzenden New Yorker Protokoll von 1967.

Demnach gelten Personen als Flüchtlinge, die aufgrund der „begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung“ nicht den Schutz des Staates in Anspruch nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen (Vereinte Nationen 1951, Genfer Konvention, Protokoll, Kapitel 1, A 2).

Zusätzlich gelten seit der Einführung der europäischen Qualifikationsrichtlinie 2004 europaweit auch Menschen als Flüchtlinge, die von nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden und wegen geschlechtsspezifischen Gründen der Verfolgung ausgesetzt sind. (Richtlinie 2004/83/EG). Aber auch ohne direkte Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure können Personen den Flüchtlingsstatus erhalten, beispielsweise wenn sie wegen eines Bürgerkriegszustands oder einer Naturkatastrophe internationalen Schutz benötigen. Das Ziel des Schutzes ist, die Flüchtlinge durch die rechtlichen Regelungen der Konvention „in eine Ordnung zu integrieren, die ihnen die verlorene Heimat in juristischer Hinsicht ersetzt“.

Die Genfer Flüchtlingskonvention ist das weltweit wichtigste Instrument internationaler Flüchtlingshilfe. Die komplette Europäische Union ist Mitglied der Konvention. Die Genfer Flüchtlingskonvention als völkerrechtlicher Vertrag verpflichtet die Mitgliedsstaaten gegenüber anderen Staaten zur Einhaltung bestimmter Regeln. Die Konvention begründet aber keine individuellen Rechte für Flüchtlinge, es gibt also keine Möglichkeit, als Flüchtling ein Recht auf Schutz einzuklagen. Dies ist in einzelnen EU-Ländern, wie zum Beispiel Deutschland, anders geregelt. In Deutschland ist ein Recht auf Asyl im Grundgesetz verankert (GG, Artikel 16 a, Satz 1). Der einzige wirkliche Verfolgungsschutz, der sich aus dem Völkerrecht ableiten lässt und damit in der gesamten Europäischen Union gilt, ergibt sich aus dem sogenannten Grundsatz des Non-refoulement – ein Gebot der Nichtauslieferung politischer Flüchtlinge, das in Artikel 33 Nummer 1 der Konvention verankert ist. Dies wird allerdings in den einzelnen EU-Staaten verschieden ausgelegt und umgesetzt. Das ist ein Grund für die stark unterschiedlichen Anerkennungsquoten innerhalb der EU.

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