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Gerichtsbeschluss: Verfassungsschutz darf Ramelow nicht beobachten

Das juristische Tauziehen um die Observierung Bodo Ramelows hat ein Ende: Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf den Linkspartei-Politiker nicht mehr beobachten.

Der Linkspartei-Politiker Bodo Ramelow darf nicht mehr vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster am Freitag entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil bestätigt (Az.: 16 A 845/08). Vor gut einem Jahr hatte bereits das Verwaltungsgericht Köln die Observierung Ramelows untersagt, der stellvertretender Fraktionschef der Linken im Bundestag ist. Das beklagte Bundesamt für Verfassungsschutz war daraufhin in Berufung gegangen. Ramelow erschien am Freitag selbst zu der OVG-Verhandlung.

Das Gericht in Münster betonte wie zuvor in erster Instanz die Kölner Richter, dass es sich um eine Einzelfall- und keine grundsätzliche Entscheidung handele. Zwar stehe das "freie Mandat des Abgeordneten in seinem Einzelfall der Beobachtung entgegen". Mit Blick auf die gesamte Partei aber lägen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Linke "Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung" verfolge.

Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen ist rechtswidrig

Das OVG verwies unter anderem auf die zur Linkspartei gehörende Kommunistische Plattform und das Marxistische Forum. Ein so begründeter Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen lasse es "gleichwohl nicht zu, Ramelow in die Beobachtung durch den Verfassungsschutz einzubeziehen", heißt in einer Gerichtsmitteilung.

Ramelow hatte wiederholt betont, seine Äußerungen deckten sich mit dem Grundgesetz, und konnte insofern einen Teilerfolg verzeichnen. Denn die Münsteraner Richter bestätigten, dass "die Datenerhebung aus allgemein zugänglichen Quellen rechtswidrig" sei.

Einen Teilerfolg verbuchte aber auch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Köln mit Blick auf die gesamte Partei: Die Klage Ramelows gegen den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der Beobachtung der Linken wies das Gericht als unzulässig ab. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Allerdings können die Prozessbeteiligten gegen diese Nichtzulassung beim Bundesverwaltungsgericht Klage einreichen. (sgo/dpa)

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