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Gerichtsentscheid: BND muss bespitzelten Journalisten Akten geben

Klage erfolgreich: Bürger und Journalisten, die vom Bundesnachrichtendienst überwacht wurden, haben Anspruch auf die Unterlagen. Der BND wehrte sich bislang hartnäckig dagegen.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss dem Journalisten Andreas Förster von der "Berliner Zeitung" Akteneinsicht gewähren. Und zwar nicht nur über elektronisch gespeicherte Daten, sondern auch über schriftliche Akten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Zugleich stärkte das Gericht den Auskunftsanspruch von Bürgern gegenüber dem BND. Dieser hatte Förster und andere Journalisten bespitzeln lassen, um Lecks in den eigenen Reihen aufzudecken. Die Affäre wurde Ende 2005 bekannt. Einem im Mai 2006 veröffentlichten Gutachten zufolge war die Bespitzelung rechtswidrig.

Der BND lehnte es bisher ab, dem Redakteur Förster Akteneinsicht zu gewähren, mit der Begründung, dass kein Präzedensfall geschaffen werden soll. Der zuständige 6. Senat äußerte verfassungsrechtliche Bedenken.

Schäfer: Vorgehen rechtswidrig

Ein im Mai 2006 veröffentlichter Bericht des früheren Bundesrichters Gerhard Schäfer für das Parlamentarische Kontrollgremium (PKG) des Bundestags hatte das Vorgehen als rechtswidrig bezeichnet. BND-Präsident Ernst Uhrlau entschuldigte sich zügig und bei Förster auch persönlich. Die von dem Redakteur geforderte Akteneinsicht wurde jedoch bis heute abgelehnt: Dafür bestünde keine gesetzliche Grundlage. Der BND nimmt dabei für sich eine Sonderstellung gegenüber anderen Geheimdiensten - Verfassungsschutz und Militärischer Abschirmdienst - in Anspruch.

BND-Sonderstellung fraglich

"Der Fall Förster ist atypisch", argumentierte der Vertreter des BND in der mündlichen Verhandlung. Eine Akteneinsicht in diesem Fall sei zwar nicht das Problem, weil die Informationssammlung zu seiner Person nicht den Kernbereich der Tätigkeit des Dienstes betreffe. Auch eine Sperrung dieser Daten stehe Förster unter Umständen zu. Der Geheimdienst wolle jedoch eine grundsätzliche Klärung der Frage. Dies sei erforderlich, um die eigentliche Tätigkeit - die Informationssammlung im Ausland - zu schützen.

Der Vorsitzende Richter Franz Bardenhewer stellte die angeführte Sonderstellung des BND in Frage. Er verwies zudem auf das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1983. Vor diesem Hintergrund sei das Bundesverfassungsschutzgesetz 1990 entstanden, in dem die Datenspeicherung und der Datenschutz geregelt würden. "Man gewinnt den Eindruck, dass es dabei um eine Stärkung des Auskunftsanspruchs des Bürgers ging", sagte der Richter mit Blick auf das damalige Gesetzgebungsverfahren. (imo/AFP/dpa)

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