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Politik: Gleichwertigkeit

An drei Stellen im Grundgesetz geht es um die Lebensverhältnisse in Deutschland – womit natürlich nicht die individuellen Einkommen gemeint sind, sondern soziale Standards. Artikel 72 bestimmt, dass der Bund dann auf einer Reihe von Politikfeldern an Stelle der Länder Gesetze machen kann, „soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“.

An drei Stellen im Grundgesetz geht es um die Lebensverhältnisse in Deutschland – womit natürlich nicht die individuellen Einkommen gemeint sind, sondern soziale Standards.

Artikel 72 bestimmt, dass der Bund dann auf einer Reihe von Politikfeldern an Stelle der Länder Gesetze machen kann, „soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht“. Diese Formulierung stammt aus dem Jahr 1994 und ist ein Ergebnis der deutschen Einheit. Zuvor war davon die Rede, dass der Bund Gesetze macht, wenn „die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit, insbesondere die Wahrung der Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse “ das erfordert. Aus einheitlich wurde gleichwertig, aus Wahrung wurde Herstellung – was dem Gesetzgeber nach Ansicht von Juristen mehr Spielraum bei seinen Aufgaben lässt. „Gleichwertig“ ist zudem nicht mit „gleich“ zu verwechseln.

In Artikel 91 , der die Gemeinschaftsaufgaben (GA) von Bund und Ländern regelt, heißt es, dass der Bund beim Hochschulbau, der regionalen Wirtschaftsförderung und der Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes mitwirkt, wenn das „zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist“. Dieser Passus des Grundgesetzes könnte gestrichen werden, weil die GA als zu bürokratisch gelten und zudem viele Politiker der Meinung sind, dass sie mittlerweile überflüssig sind. Die GA wurden in den 60er Jahren eingeführt. Drittens schließlich wird die „Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse“ in Artikel 106 erwähnt. Dort geht es um die Steuerverteilung zwischen Bund und Ländern, bei der diese Einheitlichkeit gewahrt werden soll. afk

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