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GRUNDGESETZ UND STREITKRÄFTE: Das Recht zum Einsatz

Die unklare Rechtslage bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr hat schon früher gerichtlichen Streit ausgelöst. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1994 die Beteiligung der Bundeswehr an UN-Missionen in Somalia für verfassungsgemäß.

Die unklare Rechtslage bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr hat schon früher gerichtlichen Streit ausgelöst. Das Bundesverfassungsgericht erklärte 1994 die Beteiligung der Bundeswehr an UN-Missionen in Somalia für verfassungsgemäß. Doch selbst zwischen den Richtern war damals umstritten, ob der Einsatz überhaupt vom Nato-Vertrag gedeckt war. Dieses Problem trat 2001 erneut auf, als die Fraktion der PDS Klage gegen die Zustimmung der Bundesregierung zum neuen strategischen Konzept der Nato erhob, mit dem die Befugnisse des Bündnisses erweitert worden waren. Das Gericht entschied jedoch, der Nato-Vertrag werde mit dem Konzept nicht grundsätzlich geändert, sondern nur fortentwickelt. Deshalb durfte die Regierung entscheiden, ohne den Bundestag zu fragen. Um diese Frage ging es auch, als die Unionsabgeordneten Peter Gauweiler und Willy Wimmer im März 2007 gegen die Entsendung von Aufklärungsflugzeugen nach Afghanistan klagten. Ihr Antrag wurde jedoch als unzulässig abgelehnt, weil zwar Fraktionen für eine Organklage antragsberechtigt sind, nicht aber einzelne Abgeordnete. pv

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