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Was es kostet, dürfte den beiden egal sein. Hauptsache, es macht Spaß.

© Patrick Seeger/dpa

Bundesverfassungsgericht zu Bäder-Betrieben: Höhere Preise für Auswärtige sind verfassungswidrig

Weil er 2,50 Euro mehr Eintritt zahlen musste als Einheimische, hat sich ein Österreicher durch die Instanzen geklagt. Zu recht, entschied jetzt das Verfassungsgericht.

Passend zur angekündigten Rückkehr des Hochsommers hat sich das Bundesverfassungsgericht mit den Eintrittspreisen kommunaler Bäder beschäftigt – und festgestellt, dass sie unter Umständen gegen Europarecht und das Grundgesetz verstoßen können. Im entschiedenen Fall musste ein österreichischer Staatsbürger für den Besuch eines Freizeitbades im Berchtesgadener Land acht Euro bezahlen, während Bürger der umliegenden Gemeinden nur mit 5,50 Euro zur Kasse gebeten wurden. Eine verbotene Diskriminierung im vereinten Europa? Auf jeden Fall ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, urteilten die Richter in ihrem am Dienstag veröffentlichten Beschluss (Az. 2 BvR 470/08).

Ein erstaunlicher Aufwand für einen Differenzbetrag von 2,50 Euro, aber darum ging es dem Beschwerdeführer ersichtlich nicht. Er fühlte sich ungerecht behandelt, zumal es sich um einen kommunalen Bäderbetrieb handelt. Die öffentliche Hand ist jedoch an die Grundrechte und damit auch an Artikel drei des Grundgesetzes gebunden. Die in den unteren Instanzen zuständigen Gerichte, darunter immerhin das Münchner Oberlandesgericht, schienen das vergessen zu haben. Diese Unterlassung ließ sich „unter keinem Blickwinkel nachvollziehen“, heißt es nun in den Beschlussgründen. Es sei schlicht egal, hinter welchen, auch privatrechtlichen Organisationen sich der Staat gleichsam versteckt. Die Grundrechtsbindung gelte immer – und damit auch für kommunale Schwimmbadbetreiber.

Trotzdem könnten ungleiche Preise für Auswärtige gerechtfertigt sein, stellten die Richter fest. Aber nur, wenn es dafür „hinreichende Sachgründe“ gibt. Solche könnten etwa das Ziel sein, knappe Ressourcen zu beschränken oder Gemeindeangehörigen einen Ausgleich für besondere Lasten zu gewähren. Auch sei es vorstellbar, dass die Schwimmbad-Träger mit gestaffelten Preisen besondere „kulturelle oder soziale Belange der örtlichen Gemeinschaft“ fördern dürften.

Doch das Berchtesgadener Freizeitbad unternimmt nichts davon. Es sei „auf Überregionalität angelegt“ und nicht auf Unterstützung der Kommune. Zudem stellten die Richter fest, dass Schwimmbad und Gerichte EU-Rechtsvorgaben übergangen hätten. Auch der Europäische Gerichtshof habe geurteilt, dass öffentliche Unternehmen an die Grundfreiheiten gebunden seien. Wirtschaftliche Ziele könnten Preisdifferenzen nicht begründen.

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