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Politik: Jobcenter muss Kinderbett bezahlen Bundesgericht urteilt

für Hartz-IV-Familien.

Berlin - Kindern in Hartz-IV-Familien haben Anspruch auf ein größeres Bett als sogenannte Erstausstattung, wenn sie aus aus ihrem Babybett herausgewachsen sind. Das hat am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Zuvor hatten Behörden und Gerichte einen solchen Anspruch noch abgelehnt. Das Urteil gilt nur für dieses bestimmte Kindermöbel; allerdings soll es demzufolge auch möglich sein, im Nachhinein eine Kostenerstattung zu beantragen, wenn das Bett bereits gekauft ist.

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter für ihren Sohn. Sie hatte im Oktober 2010 für das damals drei Jahre alte Kind ein Jugendbett mit den Maßen zwei mal ein Meter als Erstausstattung beantragt, die außerhalb der Hartz-IV-Sätze gesondert finanziert wird. Weil das Kind jedoch noch ein Gitterbettchen mit den Maßen 140 mal 70 Zentimetern besaß, verweigerte das Freiburger Jobcenter die Leistung. Es läge kein außergewöhnliches Ereignis vor, das eine Erstausstattung rechtfertigen könnte; vielmehr handele es sich um einen Ergänzungsbedarf. Noch während vor Gericht die Berufung lief, kaufte die Mutter ihrem dann bereits fünf Jahre alten Sohn für 272 Euro ein Bett.

Erst vor dem Bundessozialgericht war die Familie erfolgreich. Bei der erstmaligen Beschaffung eines solchen Betts – wenn also das Kind aus dem Kinderbett herausgewachsen ist – handele es sich um eine Erstausstattung für die Wohnung im Sinne des Sozialgesetzbuchs II, die auch dem Grunde nach angemessen sei.

Ob die Familie die 272 Euro tatsächlich erstattet bekommt, bleibt offen. Über den Betrag muss nun das Landessozialgericht entscheiden, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde. Es sei zwar „unschädlich“, dass das Bett für das Kind bereits beschafft, sein Bedarf insoweit also gedeckt worden sei und keine Sach- oder Geldleistung, sondern eine Kostenerstattung begehrt werde. Nicht beurteilen könne das Gericht jedoch, ob die Kosten für das Bett der Höhe nach angemessen gewesen seien. Das Landessozialgericht hatte zuvor geurteilt, es handele sich um eine „Ersatzbeschaffung“, weil im Haushalt ein Kinderbett vorhanden gewesen sei. Das neue Bett habe dieselbe Funktion wie das zu kleine alte – beides diene zum Schlafen.

Nach einem weiteren Urteil des Bundessozialgerichts müssen Hartz-IV-Familien nicht für die Unterkunftskosten volljähriger Kinder haften, wenn diese zumutbare Arbeit verweigern. Das Gericht sprach damit einer alleinerziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn höhere Unterkunftsleistungen zu, um die dem volljährigen Sohn gekürzten Zahlungen auszugleichen. Der 22-jährige Sohn hatte mehrfach Ausbildungen, zumutbare Arbeit und andere Maßnahmen verweigert. neu/AFP

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