zum Hauptinhalt

Politik: Kein Versorgungsausgleich: Gericht: Scheidungen nach DDR-Recht werden nicht revidiert

Bei einer in der DDR geschlossenen und vor der Wiedervereinigung bereits geschiedenen Ehen, ist auch nach dem 3. Oktober 1990 zwischen den früheren Partnern kein Versorgungsausgleich vorzunehmen.

Bei einer in der DDR geschlossenen und vor der Wiedervereinigung bereits geschiedenen Ehen, ist auch nach dem 3. Oktober 1990 zwischen den früheren Partnern kein Versorgungsausgleich vorzunehmen. Dies entschied das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken in einem in der Zeitschrift "Neue Juristische Wochenschrift" veröffentlichten Beschluss. Die Begründung der Richter: Dem Zivilrecht der ehemaligen DDR sei ein solcher Ausgleich zwischen geschiedenen Eheleuten fremd gewesen.

Das Gericht wies den Antrag einer Frau auf einen Versorgungsausgleich ab. Die Antragstellerin war bereits 1986 in die Bundesrepublik übergesiedelt und im Februar 1989 vom Familiengericht in Kaiserslautern von ihrem weiterhin in der DDR lebenden Ehemann geschieden worden. Der Familienrichter hatte damals die Ehe nach bundesdeutschem Recht geschieden - entsprechend der Rechtslage in der DDR jedoch ohne Versorgungsausgleich. Nach der Wiedervereinigung gelte nun aber bundesdeutsches Recht. Daher sei jetzt ein Versorgungsausgleich vorzunehmen, argumentierte die Antragstellerin.

Das OLG folgte dem nicht. Da der frühere Ehemann der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Scheidung in der DDR gelebt habe, hätte der Scheidung DDR-Recht zu Grunde gelegt werden müssen. Dies habe der Familienrichter zwar nicht getan, aber im Ergebnis richtig entschieden. Eine nachträgliche "Revision" der Rechtslage in dem Sinne, dass nach der Wiedervereinigung auch bereits geschiedene Ehen nachträglich dem bundesdeutschen Recht zu unterwerfen seien, habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false