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Politik: Keine Praxisgebühr bei Tod des Patienten

Ministerium: Ärzte und Kassen sollen selbst eine Regelung finden

Berlin (ce). Das Gesundheitsministerium hat Ärzte und Krankenkassen aufgefordert, eine Regelung für die Praxisgebühr zu finden, falls ein Patient bei der Behandlung stirbt. Der Anstand gebiete es, nach dem Tod keine zehn Euro mehr einzutreiben, sagte ein Ministeriumssprecher. Für eine Notfallbehandlung etwa nach einem Herzinfarkt würden die Patienten ohnehin meist im Krankenhaus in die stationäre Behandlung eingeliefert. Die Praxisgebühr wird nur in der ambulanten Versorgung fällig. Der Sprecher stellte außerdem klar, dass ein Pathologe, der im Labor eine Gewebeprobe untersucht, keine Praxisgebühr verlangen dürfe. Die zehn Euro würden nur bei der Untersuchung oder Behandlung beim Arzt fällig. Die „Bild“Zeitung hatte berichtet, Ärzte seien unter Umständen verpflichtet, auch im Todesfall eines Patienten die Praxisgebühr einzutreiben. In Einzelfällen könne die Gebühr auch bei Gewebeuntersuchungen Verstorbener fällig werden. Dies gelte dann, wenn die Gewebeprobe kurz vor dem Ende eines Quartals beim noch lebenden Patienten entnommen worden sei, aber erst zu Beginn des neuen Quartals beim Pathologen eintreffe.

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