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Politik: Kopiert oder abgewandelt?

Laut Artikel 86b des Strafgesetzbuches steht nicht nur die Verwendung von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen unter Strafe, sondern auch die Verwendung von Kennzeichen, die jenen „zum Verwechseln ähnlich sind“. Ausdrücklich genannt sind dabei auch Parolen .

Laut Artikel 86b des Strafgesetzbuches steht nicht nur die Verwendung von

Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen unter Strafe, sondern auch die Verwendung von Kennzeichen, die jenen „zum Verwechseln ähnlich sind“. Ausdrücklich genannt sind dabei auch Parolen . Das Strafmaß: Gefängnis bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Klar war damit, dass die Verwendung von Kennzeichen und Parolen der NSDAP oder ihrer Organisationen, auch der

WaffenSS , strafbar ist. Weniger klar ist es bei Symbolen und Sprüchen, die NS-Zeichen nur ähnlich sind oder nur einen indirekten sprachlichen oder optischen Bezug herstellen. Hier ist nach der Rechtsprechung eine eindeutige Verwechslungsfähigkeit geboten, um die Urheber bestrafen zu können. Tsp

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