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Politik: Länder beharren bei Regelung für Müllentsorgung auf Mitsprache

Im Streit um den Ausstieg aus der Atomenergie wollen die unionsgeführten Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen mit entscheiden. Die Ankündigung von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD), den Ausstieg notfalls auch ohne Zustimmung des Bundesrates durchzusetzen, stößt bei ihnen auf heftigen Widerspruch.

Im Streit um den Ausstieg aus der Atomenergie wollen die unionsgeführten Länder Bayern, Baden-Württemberg und Hessen mit entscheiden. Die Ankündigung von Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD), den Ausstieg notfalls auch ohne Zustimmung des Bundesrates durchzusetzen, stößt bei ihnen auf heftigen Widerspruch. Bayerns Staatskanzlei-Chef Erwin Huber (CSU) räumte am Dienstag zwar ein, dass die Länder bei der Entscheidung darüber, ob der Ausstieg vollzogen wird oder nicht, vom Atomrecht her wenig Eingriffsmöglichkeiten hätten, weil dies Bundesrecht sei. Bei den Regelungen für die Entsorgung des Atommülls seien aber die Zuständigkeiten der Länder betroffen und somit die Zustimmung des Bundesrats erforderlich. Huber bekräftigte die Drohung der Unions-Länder mit einer Klage vor dem Bundesverfassungsgericht (BVG), falls die Bundesregierung die Länderkammer zu umschiffen versucht.

Das Bundesumweltministerium bleibt allerdings dabei: "Eine Atomgesetzänderung kann prinzipiell ohne Länderbeteiligung gestaltet werden; dies ist nur eine Frage der Formulierungen", sagt ein Sprecher von Bundesumweltminister Jürgen Trittin (Grüne). In den Formulierungen zur Ausgestaltung des Atomausstiegs werden die unionsgeführten Länder denn auch nach den Fußangeln suchen müssen, um Rot-Grün auf dem Weg raus aus der Atomenergie zu Fall zu bringen. "Es hängt oft an sehr einfachen Dingen, warum ein Gesetz zustimmungsbedürftig sein kann", sagt der Energieexperte im Stuttgarter Wirtschaftsministerium, Josef Wennrich. Zwar habe der Bund beim Atomrecht und der Endlagerung die Gesetzgebungshoheit. Andererseits fordere die Verfassung aber die Beteiligung der Länder immer dann, wenn durch ein Gesetz Verwaltungsregelungen betroffen seien und damit die vom Grundgesetz geschützte Verwaltungshoheit" der Länder berührt werde.

"Wir können uns schlechthin nicht vorstellen, dass ein Ausstiegsgesetz ohne jegliche Verwaltungsregelung auskommt. Und deshalb nehmen wir an, dass solch ein Gesetz nur zustimmungsbedürftig ausgestaltet werden kann", sagt Wennrich. Er verweist auf einen Versuch der Bundesregierung, der "voll in die Hose gegangen" sei: Das zum 1. April in Kraft getretene Gesetz über erneuerbare Energien habe Berlin ebenfalls zustimmungsfrei formulieren wollen. Gescheitert sei dies aber an der Detailregelung, wonach bei einem Streit über einen gemeinsam zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichts entscheiden solle. Weil dies aber keine juristische, sondern eine Verwaltungsregelung war, habe die Bundesregierung die Gesetzesnovelle dann doch für zustimmungsbedürftig erklären müssen. Sollte nun mit den Plänen für zwölf Zwischenlager ein neues Konzept erstellt werden, "müssten die Länder wieder eingebunden werden", so Wennrich.

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