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Her mit den Daten. Bei der Vorratsdatenspeicherung werden die Telekommunikationsfirmen gesetzlich verpflichtet, Daten für die Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr vorzuhalten.

© Christian Charisius/dpa

Massenüberwachung: EU-Justiz signalisiert Gnade für die Vorratsdatenspeicherung

Der Generalanwalt des Europa-Gerichtshofs hält die Erfassung von Telefondaten für zulässig - unter Auflagen.

Für die Gegner der Vorratsdatenspeicherung ist es ein klarer Dämpfer: Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hält die begrenzte Aufzeichnung so genannter Telekommunikationsverbindungsdaten für vereinbar mit dem EU-Recht. Demnach können in den Mitgliedstaaten Gesetze erlassen werden, die eine solche Erfassung regeln. Allerdings dürften die Daten nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität gesammelt werden, hieß es. Auch seien die EU-Maßstäbe für Datensicherheit und den Zugriff einzuhalten. Das Votum ist für die Richter zwar nicht bindend, häufig folgen sie ihm später aber. Ein entsprechendes Urteil dürfte auch Koalition und Regierung in der Bundesrepublik stärken, die unlängst ein Gesetz nach diesen Maßgaben gestaltet haben.

Inhalte von E-Mails oder Telefongesprächen werden bei der Vorratsdatenspeicherung nicht erfasst. Es geht nur um Nummern, Adressen und die Dauer von Kontakten. In der Summe könnten die Daten allerdings dazu genutzt werden, Persönlichkeits- oder Bewegungsprofile zu erstellen. Kritiker sehen deshalb darin einen schwer wiegende Verletzung der informationellen Selbstbestimmung.

Der EuGH steht nun vor einem neuen Grundsatzurteil in der Sache. 2014 hatte das Gericht eine EU-Richtlinie gekippt, welche die Mitgliedstaaten zur Speicherung verpflichtete. Bisher haben die Richter noch nicht entschieden, wie sie mit Regelungen umgehen sollen, die aufgrund der Richtlinie in den jeweiligen EU-Ländern erlassen worden waren. Dem Gerichtshof liegen Fälle aus Schweden und Großbritannien vor. In seinen Schlussanträgem empfiehlt der dänische Generalanwalt nun, sich möglichst nah an das Urteil von 2014 zu halten. Für eine Reihe von Ländern könnte es dann nötig werden, die bisher geltenden Gesetze nachzubessern. Manche haben die Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil auch ganz ausgesetzt.

Dem Bundesverfassungsgericht kommt das Verdienst zu, die Entwicklung 2010 angestoßen zu haben, als es die aufgrund der Richtlinie ergangenen Vorschriften in Deutschland stutzte oder verwarf. Die Europa-Richter übernahmen die kritische Haltung und erklärten, die Datenspeicherung sei auf das absolut Notwendige zu beschränken. Ob das Verfassungsgericht auch das Ende 2015 neu erlassenen Gesetz kassiert, erscheint fraglich. Erst vor wenigen Tagen wurden zwei Eilanträge dagegen abgelehnt. Über zwei weitere ist bisher noch nicht entschieden worden.

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