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Milli Görus

© dpa

Milli Görüs: Gerichtserfolg für Islamische Organisation

Die Islamische Gemeinschaft Milli Görüs siegt im Streit um den Verfassungsschutzbericht vor Gericht. Einzelne Passagen müssen gestrichen werden. Baden-Württembergs Innenminister Rech will die Organisation dennoch weiter beobachten - er hält sie nicht für harmlos.

Das Land Baden-Württemberg muss Aussagen zu der als extremistisch eingestuften Islamischen Gemeinschaft Milli Görüs (IGMG) aus dem Verfassungsschutzbericht 2001 streichen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Mittwoch entschieden. Die umstrittenen Äußerungen stellten einen Eingriff in die Grundrechte des Vereins dar, argumentierten die Leipziger Richter. Der Verfassungsschutz müsse darum die Richtigkeit beweisen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Behörde aus Geheimhaltungsgründen nicht alle Akten herausgab.

Das oberste deutsche Verwaltungsgericht bestätigte damit ein Urteil des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in Mannheim vom November 2006. Die Revision der Landesregierung dagegen blieb erfolglos.

Seit 1985 im Südwesten unter Beobachtung

Baden-Württembergs Innenminister Heribert Rech (CDU) betonte, die Islamische Gemeinschaft werde auch weiterhin vom Verfassungsschutz beobachtet. Milli Görüs werde es nicht gelingen, in der Öffentlichkeit den Eindruck der Harmlosigkeit zu vermitteln. "Sie war und ist eine Organisation, die Bestrebungen verfolgt, die mit unserer Verfassungsordnung nicht vereinbar sind."

Der stellvertretende Milli-Görüs-Generalsekretär Mustafa Yeneroglu begrüßte die Entscheidung: "Ich hege nun die Hoffnung, dass sich Vernunft beim Verfassungsschutz einstellt". Er betonte, mit anderen Bundesländern - beispielsweise Nordrhein-Westfalen - gebe es derartige Probleme nicht. Im Südwesten steht Milli Görüs seit 1985 unter Beobachtung.

Knackpunkt Geheimhaltung

Ein zentraler Punkt des Verfahrens war, dass der Verfassungsschutz nicht alle Akten offengelegt hatte. "Das ist nicht das, was sich ein Richter wünscht, wenn er zu entscheiden hat", räumte der Anwalt der Landesregierung, Klaus-Peter Dolde, vor Gericht in Leipzig ein. Dies könne aber nicht automatisch dazu führen, dass die Behörde die Konsequenz allein zu tragen habe und die Beweislast bei ihr liege.

Das sah der zuständige 6. Senat - wie schon der VGH in Mannheim - anders. Der Umstand, dass die Behörde insbesondere wegen des erforderlichen Schutzes von V-Leuten, an der Herausgabe von Akten gehindert war, ändere nichts daran, dass sie in der Pflicht sei. Das Bundesverwaltungsgericht stellte keinen Verfahrensfehler der Vorinstanz fest.

Infolgedessen müssen nun bestimmte Passagen über den Verein - etwa zu seiner angeblichen Gewaltbereitschaft und politischen Zielsetzung - unkenntlich gemacht werden. Nach Ansicht der Gerichte konnte nicht belegt werden, ob die angeführten Äußerungen gefallen waren. Sie beruhen auf dem Bericht eines V-Mannes des bayerischen Verfassungsschutzes. (ck/dpa)

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