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Politik: NPD-Verbotsantrag: Der doppelte V-Mann

Wie wichtig ist Wolfgang Frenz für das NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht? Ist der enttarnte V-Mann und langjährige NPD-Funktionär nur eine Randfigur, wie Nordrhein-Westfalens Innenminister Fritz Behrens und der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, Hans Peter Bull, behaupten?

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Wie wichtig ist Wolfgang Frenz für das NPD-Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht? Ist der enttarnte V-Mann und langjährige NPD-Funktionär nur eine Randfigur, wie Nordrhein-Westfalens Innenminister Fritz Behrens und der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, Hans Peter Bull, behaupten? Die Aussage der Anträge ist offenkundig eine andere: Wolfgang Frenz verkörpert geradezu idealtypisch den Hass auf Juden und Ausländer. Ausführlich werden seine Parolen zitiert. Da Frenz seit vergangener Woche als ehemaliger Zuträger des Verfassungsschutzes enttarnt ist, sind die Verbotsanträge nicht nur formaljuristisch gefährdet. Auch inhaltlich wird es nun schwerer, den gegen die NPD erhobenen Vorwurf des Antisemitismus zu begründen. Überdies behauptet NPD-Anwalt Horst Mahler in einem Brief an mehrere Bundestagsabgeordnete, Frenz habe auch unter Pseudonym publiziert. Weitere antisemitische Zitate, die in den Anträgen zitiert werden, stammten ebenfalls von Frenz.

Zum Thema Hintergrund: NPD - Führerprinzip und starker Staat Stichwort: V-Leute, Anstifter und verdeckte Ermittler "Wenn es Auschwitz nicht gegeben hätte, müsste es für die Juden von heute erfunden werden", schreibt Frenz in seinem 1998 erschienenen Buch "Der Verlust der Väterlichkeit oder: Das Jahrhundert der Juden". Dieses Zitat findet sich in den Anträgen von Bundesregierung und Bundestag. Nach Angaben von Horst Mahler war es ebenfalls Frenz, der unter dem Pseudonym "Stremme" 1998 in der nordrhein-westfälischen NPD-Publikation "Deutsche Zukunft" schrieb: "Rassenmischungen" seien heute durch die moderne Reisetechnik sehr gut möglich, obwohl Forschungen ergeben hätten, dass nur zirka 15 Prozent der Bevölkerung bereit seien, "Rassenschranken" zu durchbrechen. Diese 15 Prozent zählt "Stremme" zu dem "genetischen Schrott", der in jedem Volk vorhanden sei. Der Bundestag führt diese Sätze als Beispiel für die NPD-typische "Negation von Menschenwürde und Gleichheit der Individuen" auf. Der Bundesrat zitiert dies ebenfalls, als Quelle wird aber nur "ein Autor" genannt.

Wenn die Aussagen von Frenz zu Rassismus und Antisemitismus nun in neuem Licht gesehen werden müssen, ist dies alles andere als ein Randproblem in der Verbotsbegründung. Nach Meinung von Experten hätten gerade diese Vorwürfe im Urteil eine zentrale Rolle spielen können. Der Schutz von Minderheiten und die Achtung der Menschenwürde sind tragende Prinzipien der Verfassung, die vor allem deshalb so ausgeprägt sind, weil damit eine Lehre aus dem Holocaust gezogen werden sollte. Die Hetze des früheren V-Mannes Frenz gegen die Juden hätte deshalb wohl ohne Umwege als Beleg für eine kämpferische Haltung gegen Grundsubstanzen der Verfassung herangezogen werden können.

Andere Themen, zum Beispiel die Haltung der NPD zur Staatsorganisation in der Bundesrepublik, können in vielen Passagen der Verbotsanträge auch bloß als eine Art Fundamentalkritik an der bestehenden Ordnung gelesen werden. Solche staatsfeindlichen Positionen beziehen auch andere Parteien. In diesen Fällen wird jedoch regelmäßig kein Verbot bemüht, sondern nur der Verfassungsschutz.

Wie hoch die juristische Latte für ein Parteiverbot liegt, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zum Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands 1956 bestimmt: Es muss eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung zum Ausdruck kommen. In den Anträgen wird vielfach der Versuch unternommen, diese Haltung mit Gewalttaten von Anhängern oder Mitgliedern der Partei zu belegen. Juristisch stellt sich hier das Problem, inwieweit dieses Verhalten tatsächlich der Partei zugerechnet werden kann. Verkürzt gesagt: Dass ein Parteimitglied oder ein Sympathisant Straftaten begeht, genügt noch nicht, um die Partei zu verbieten. Vielmehr muss die Straftat gerade wegen der Partei begangen worden sein.

Ein Verbot mit der Hetze von NPD-Funktionären gegen Juden und Ausländer zu begründen, ist weniger schwer. Wie aber nach der Enttarnung von Frenz mit dessen Parolen umgegangen werden muss, ist offen.

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