zum Hauptinhalt

Politik: „Parlament bleibt Herr“

Schäuble zur Selbstauflösung des Bundestags

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 25. August 2005 sehr deutlich festgestellt, dass das Vorgehen von Bundeskanzler, Bundestag und Bundespräsident nach Artikel 68 des Grundgesetzes kein zweckwidriger Gebrauch der Vertrauensfrage war, um zu einer vorgezogenen Neuwahl zu gelangen. Damit lässt sich das Urteil für vieles in Anspruch nehmen, für eines aber sicherlich nicht: für die Behauptung, unser Grundgesetz müsse um ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments ergänzt werden.

In konsequenter Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 hat das Bundesverfassungsgericht nun das Instrument der von ihm so genannten „auflösungsgerichteten Vertrauensfrage“ als ein vom Grundgesetz nicht nur gedecktes, sondern von seiner Entstehungsgeschichte her auch gewolltes Rechtsinstitut herausgearbeitet und etabliert. Damit ist klar: Wenn der Kanzler mit guten Gründen meint, sich nicht mehr auf seine parlamentarische Mehrheit verlassen zu können, wenn ihm auch die Mehrheit des Bundestages darin folgt, ohne sich auf einen anderen Kanzler einigen zu können, und wenn drittens der Bundespräsident in seinem eigenen Beurteilungsspielraum darin weder einen Missbrauch noch eine Verletzung der Rechte der Minderheit erkennen kann, dann sind vorzeitige Beendigung der Legislaturperiode und Festsetzung von Neuwahlen völlig legitim und verfassungsfest.

Dem Instrument der auflösungsgerichteten Vertrauensfrage hat Karlsruhe damit jeglichen Makel genommen und die Verwirrung beseitigt, die um die – wenig relevante – Auslegung des Wortes „Vertrauen“ bei einigen herrschte. Wie es die Richterin Lübbe-Wolff, die wohl das Ergebnis, nicht aber die Begründung mitträgt, treffend formuliert hat: Die Vertrauensfrage sei, wie die Frage vor dem Traualtar, keine Wissensfrage, auf die anstelle des Parlamentes genauso gut jemand anders, der Bundespräsident oder das Verfassungsgericht, antworten könnte. Die Vertrauensfrage könnte nur vom Parlament selbst beantwortet werden. Deshalb ist die Verfestigung der Karlsruher Rechtsprechung zu Artikel 68 auch keine unbotmäßige Privilegierung des Kanzlers gegenüber dem Parlament. Das Parlament selbst bleibt Herr des Verfahrens.

Der Autor ist stellvertretender Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion.

-

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false