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Politik: Personenkontrollen auf Durchgangsstraßen außerhalb des Grenzgebietes nicht zulässig

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat der Beschwerde von fünf Bürgern gegen die so genannte Schleierfahndung teilweise stattgegeben. Sie sei ein Verstoß gegen die Landesverfassung.

Das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat der Beschwerde von fünf Bürgern gegen die so genannte Schleierfahndung teilweise stattgegeben. Sie sei ein Verstoß gegen die Landesverfassung. Erst 1998 war sie im Rahmen des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG) vom Landtag in Schwerin verabschiedet worden. Für rechtmäßig befand das Gericht am Donnerstag zwar Personenkontrollen, Durchsuchungen und auch Festnahmen im Grenzgebiet mit einer Tiefe von 30 Kilometern, im Küstenmeer sowie in internationalen Grenzeinrichtungen. Unzulässig seien derartige Kontrollen dagegen auf Durchgangsstraßen außerhalb des 30 Kilometer breiten Streifens. Als Grund der Beschwerde wurde die mögliche Verletzung des Einzelnen in seiner Selbstbestimmung genannt. Das verabschiedete Urteil hat sofortige Gültigkeit.

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