zum Hauptinhalt

Recht und Gesetz in der NSA-Affäre: Wie im Kalten Krieg

Der US-Geheimdienst NSA spioniert offenbar ungehemmt in Deutschland und anderen Staaten. Verstößt er damit gegen geltendes internationales und deutsches Recht?

Würde es nach dem Willen vieler Deutscher gehen, müssten Polizei und Staatsanwaltschaft anrücken, die US-Botschaft auseinandernehmen und Diplomaten verhören. Realistisch ist das Szenario nicht. Zwar hat der Generalbundesanwalt angekündigt, den Fall zu prüfen. Doch die Ergebnisse dürften eher bescheiden sein.

Spionage ist ein juristischer Zwitter, rechtmäßig und rechtswidrig zugleich. Das Völkerrecht erlaubt sie. Insoweit wäre es eine echte Neuerung, wenn Staaten übereinkämen, sich nicht mehr gegenseitig auszuforschen, wie es das „No Spy“-Abkommen vorsehen soll, über das die Bundesregierung diskutiert. Aus der Perspektive des betroffenen Staates ist Spionage seit jeher regelmäßig illegal. Das Paradebeispiel in der Bundesrepublik ist der strafbare Landesverrat, der demjenigen, der „für eine fremde Macht eine Tätigkeit ausübt, die auf die Erlangung oder Mitteilung von Staatsgeheimnissen gerichtet ist“, eine Mindeststrafe von einem Jahr Haft androht. Das gilt damit förmlich als Verbrechen. In der Praxis bedeutsamer ist die milder bestrafte „Geheimdienstliche Agententätigkeit“, bei der die überbrachte Mitteilung kein förmliches Staatsgeheimnis sein muss.

So eindeutig sich das alles anhört – die Auslegung der Tatbestände ist maßgeblich zu Zeiten der West-Ost-Konfrontation geprägt worden. Allerdings wird unter Juristen schon länger eine Anwendung etwa auch auf Datensammler befreundeter Staaten diskutiert. Anlass ist das seit Jahren bekannte US-Abhör-System Echolon. Im Falle von Merkels Handy könnte sogar ein Verdacht auf möglichen Landesverrat zu prüfen sein.

Die Befugnisse der Ermittler enden jedoch regelmäßig an den Türen von Botschaften. Diplomatische Vertreter genießen Immunität, ebenso die Räume einer diplomatischen Vertretung. So bestimmt es das 1961 geschlossene Wiener Übereinkommen. „Die Räumlichkeiten der Mission sind unverletzlich“, heißt es da klar, ein Gebot, das für jeden deutschen Ermittler zu beachten ist.

Klar ist allerdings auch, dass Spionage aus Botschaftsgebäuden heraus einen Grenzgang bedeutet. Schließlich zählt es laut Übereinkommen zu den Aufgaben der Mission, „freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern“. Ein Horchposten verträgt sich schlecht damit, zumal es wörtlich auch heißt: „Die Räumlichkeiten der Mission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit den Aufgaben der Mission, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.“

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false