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Rechtsextremismus: Gericht befragt Länder wegen NPD-Vorstoß

Die NPD hat kaum Chancen, sich vom Bundesverfassungsgericht die "Verfassungskonformität" bestätigen zu lassen.

Von Frank Jansen

Die NPD spricht von einem ersten Erfolg. Doch die Chancen, sich vom Bundesverfassungsgericht die „Verfassungskonformität“ bescheinigen zu lassen, haben sich offenkundig nicht verbessert. Das Gericht hat nach dem Vorstoß der rechtsextremen Partei von vergangener Woche der Bundesregierung und weiteren Verfassungsorganen knapp mitgeteilt, sie könnten sich bis zum 12. Dezember zum NPD-Antrag äußern. Die Partei sieht darin einen „außerordentlich bemerkenswerten Vorgang“, das Gericht nennt es den „normalen Geschäftsgang“ eines Organstreitverfahrens. Allerdings bezogen die Richter alle Bundesländer ein, obwohl diese im NPD-Antrag nicht eigens genannt werden.

Als Antragsgegner bezeichnete die Partei den Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung. Das Gericht schickte die Anfrage zu einer Stellungnahme an diese drei Verfassungsorgane sowie an alle Landesregierungen. Außerdem wurde im Fall der Bundesregierung das Schreiben nicht nur dem Kanzleramt, sondern auch den Ministerien für Inneres und Justiz zugeleitet. Ein Sprecher in Karlsruhe betonte jedoch, es gebe keine Aufforderung zu einer Stellungnahme, sondern nur die „Gelegenheit“. Als verantwortlich zeichnet im Schreiben Richterin Gertrude Lübbe-Wolff, sie gehört dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgericht an. Dieser hatte 2003 das Verbotsverfahren gegen die NPD eingestellt. Lübbe-Wolff war daran jedoch nicht beteiligt, weil der Bundestag sie 2002 und damit erst nach Beginn des Verfahrens zur Verfassungsrichterin gewählt hatte.

Die Reaktionen aus Bund und Ländern dürften der NPD kaum gefallen. Im Umfeld des Bundesrats ist zu hören, womöglich werde gar nicht geantwortet. Wie die Stellungnahmen aus einzelnen Ländern lauten werden, lässt bereits eine Äußerung von Brandenburgs Innenminister Dietmar Woidke (SPD) ahnen – er bezeichnete den NPD-Antrag als „Treppenwitz der Geschichte“.

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