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Politik: Religiöse Schlachtungen: Streit um Schächten muss in Karlsruhe entschieden werden

Der Rechtsstreit um das als Schächten bezeichnete religiöse Schlachten unbetäubter Tiere bleibt offen. Die Mitgliedschaft in einem islamischen Regionalverband gibt jedenfalls keinen Anspruch auf eine Schächtgenehmigung, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Berlin.

Der Rechtsstreit um das als Schächten bezeichnete religiöse Schlachten unbetäubter Tiere bleibt offen. Die Mitgliedschaft in einem islamischen Regionalverband gibt jedenfalls keinen Anspruch auf eine Schächtgenehmigung, entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Berlin. Die ursprünglich klagende Islamische Religionsgemeinschaft Hessen (IRH) sei keine Religionsgemeinschaft im Sinne des Tierschutzgesetzes, begründete der Vorsitzende Richter des Dritten Senats, Driehaus, das Urteil. "Ihr fehlt ein spezifisches religiöses Profil, da Moslems aller Glaubensrichtungen in der IRH vertreten sind", sagte er. Deshalb könnten Vereinsmitglieder keine Ausnahme vom Schächtverbot verlangen. Solche Ausnahmen sind sehr selten und nur zulässig, sofern "zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft" dies erfordern.

Ein Mitglied der IRH hatte anlässlich des islamischen Opferfests bei der örtlichen Lebensmittelüberwachung erfolglos beantragt, ihm das Schlachten nach islamischem Ritual zu erlauben. Auf seine Klage gestand das Verwaltungsgericht Darmstadt der rund 10 000 Mitglieder zählenden IRH zu, eine "eigenständige Religionsgemeinschaft" zu sein, die ihren Mitgliedern das Schächten und den Genuss ausschließlich geschächteten Fleisches vorschreiben dürfe. Ob dieses Gebot wirklich im Islam verankert ist, entschieden die Darmstädter Richter nicht: "Es kann nicht Aufgabe eines staatlichen Gerichts in einem religiös neutralen Staat sein, verbindlich aufgestellte Regeln einer Religionsgemeinschaft auf ihre Vereinbarkeit mit schriftlichen Überlieferungen und Glaubensbekenntnissen zu überprüfen", hieß es damals.

Das Bundesverwaltungsgericht entzog sich mit seinem Urteil vom Donnerstag diesem Problem. Es führte lediglich aus, die rituelle Schlachtung eines Tieres zum Opferfest falle in den "Schutzbereich des Grundrechts auf freie Religionsausübung". Der "hohe Wert" dieses Rechts verlange jedoch mehr Feststellungen zur Frage der Religionsgemeinschaft, als sie die Vorinstanz getroffen habe.

Jetzt muss in Darmstadt erneut über die Klage verhandelt werden. Parallel laufen Beschwerden zu diesem Thema vor dem Verfassungsgericht in Karlsruhe, unter anderem von einem türkischen Metzger. Dort ist nach Auskunft einer Sprecherin jedoch nicht mehr vor Ablauf des Jahres mit einem Urteil zu rechnen (BVerwG 3 C 40.99).

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