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Überwachung: Richter: Kameras an Justizgebäude behindern Öffentlichkeit

Wie weit darf Überwachung gehen? Oft finden sich an besonders geschützten Gebäuden Videokameras, zunehmend auch vor Gerichten. Kürzlich hat erstmals ein deutsches Gericht ein Verfahren deswegen ausgesetzt, berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“.

Berlin - Wie weit darf Überwachung gehen? Oft finden sich an besonders geschützten Gebäuden Videokameras, zunehmend auch vor Gerichten. Kürzlich hat erstmals ein deutsches Gericht ein Verfahren deswegen ausgesetzt, berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“. Die Kontrolle behindere die vom Gesetz vorgeschriebene Öffentlichkeit der Verhandlung. In dem Fall stritt ein Kläger vor dem Wiesbadener Verwaltungsgericht um einen Bescheid des Statistischen Bundesamtes. Sein Anwalt wollte den Streit angesichts der Kameras im Eingangsbereich nicht fortsetzen. Auch weitere Sicherheitskontrollen sorgten dafür, dass Besucher abgeschreckt würden.

Die Richter schlossen sich der Auffassung an, setzten das Verfahren aus und baten die Justizverwaltung darum, einen Saal zur Verfügung zu stellen, „an dem eine Gerichtsöffentlichkeit gewährleistet ist“. Hintergrund ist eine Vorschrift, derzufolge Verhandlungen für jedermann öffentlich zu sein haben. Wird der Grundsatz verletzt, droht eine Revision des Verfahrens. Ton- und Bildaufnahmen sind dagegen verboten. Die Vorschrift war vor allem umstritten, als ein TV-Sender sich vor zehn Jahren – schlussendlich erfolglos – das Recht auf Fernsehberichterstattung aus Gerichtssälen einklagen wollte.

Das Wiesbadener Gericht betonte, beliebige Personen müssten den Gerichtssaal ohne besondere Schwierigkeiten erreichen können. Kontrollen oder eine Auswahl der Zuhörerschaft schließe das nicht aus, wenn die Gebäudesicherheit dies verlange. Dies dürfe aber kein „Dauerzustand“ werden, sondern müsse im Einzelfall erwogen werden. Die permanente Videoüberwachung sei zudem ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wie es das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung zu Videoaufzeichnungen bei Tempokontrollen im Straßenverkehr im vergangenen Jahr festgestellt habe.

Das Filmen sei nur zulässig, wenn die Betroffenen ihr Einverständnis erklärten. Beim Betreten des Gerichtsgebäudes könnten Besucher aber nicht erkennen, ob sie gefilmt würden oder nicht. Auch wenn später, bei der mündlichen Verhandlung, die Kameras ausgeschaltet würden, müsse dies nach außen hin kenntlich gemacht werden. Es sei sonst davon auszugehen, dass die Gerichtsöffentlichkeit weiter überwacht würde.

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