zum Hauptinhalt
Generalbundesanwalt Harald Range, aufgenommen am 04.06.2014 in Karlsruhe (Baden-Württemberg).

© dpa

Skandal um Netzpolitik.org: Die Rechtslage: Journalisten dürfen keine Staatsgeheimnisse verraten

Für die Verfassungsrichter war bisher klar: Journalisten dürfen geheime Dokumente nicht straflos veröffentlichen. Dennoch muss im Einzelfall das Interesse des Staates mit der Pressefreiheit abgewogen werden.

Die Wellen um das Ermittlungsverfahren gegen den Blog Netzpolitik.org schlugen am Wochenende weiter hoch. Darf gegen Journalisten wegen Landesverrats ermittelt werden, wenn sie geheime Dokumente veröffentlichen? Hat Generalbundesanwalt Harald Range das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt?

Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen verteidigte in der „Bild am Sonntag“ seine Strafanzeige wegen Herausgabe geheimer Dokumente des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV). Er müsse die Arbeitsfähigkeit seines Hauses im Kampf gegen Extremismus und Terrorismus sicherstellen, begründete Maaßen sein Vorgehen. Die Strafanzeige war Grundlage dafür, dass Generalbundesanwalt Harald Range ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats gegen den Blog-Gründer Markus Beckedahl und den Autor André Meister einleitete.

Volker Beck, innenpolitischer Sprecher der Grünen, äußerte am Sonntag zwar Verständnis für Maaßens Strafanzeige. Nicht aber für das Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts.

Range müsse eine öffentliche Erklärung abgeben, wieso er die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Gesetzeslage nicht beachtet habe, forderte Beck.

Zweimal hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befasst, ob Journalisten geheime Dokumente straflos veröffentlichen dürfen oder nicht. Das erste Urteil stammt von 1966 und erging in der berühmten „Spiegel“-Affäre. Im Jahr 2007 folgte das „Cicero“-Urteil. Zwei Kernaussagen gibt es in diesen Urteilen. Die erste lautet, Journalisten stehen nicht außerhalb der allgemeinen Strafgesetze, grundsätzlich können sie Beschuldigte sein. Die zweite: Das Grundrecht der Pressefreiheit muss aber immer beachtet, die Strafvorschrift also einschränkend ausgelegt werden. Letztlich geht es um eine Abwägung im Einzelfall.

Es gibt zwei Urteile des Bundesverfassungsgerichtes zu dieser Frage

Als der „Spiegel“ unter der Überschrift „Bedingt abwehrbereit“ geheimes Material über die Bundeswehr veröffentlichte, bekam der damalige Herausgeber Rudolf Augstein nicht nur ein Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats an den Hals, er kam sogar zeitweilig in Untersuchungshaft. Jahre später hatte seine Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg, weil das Bundesverfassungsgericht selbst gespalten war.

Die Verfassungsrichter sahen durchaus beide Seiten, Geheimhaltungsinteresse und Informationsrecht der Öffentlichkeit. Wörtlich schrieben sie vor fast 40 Jahren in ihr Urteil: Es seien „die Gefahren, die der Sicherheit des Landes aus der Veröffentlichung erwachsen können, gegen das Bedürfnis, über wichtige Vorgänge auch auf dem Gebiete der Verteidigungspolitik unterrichtet zu werden, abzuwägen.“

Genau bei dieser Abwägung schieden sich aber die Geister auf der Richterbank. Die Hälfte fand, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege. Die andere Hälfte gab dem Sicherheitsinteresse des Staates den Vorrang. Da bei Stimmengleichheit die Verfassungsbeschwerde abgelehnt wird, verlor Augstein denkbar knapp.

Auch im jetzigen Verfahren gegen Netzpolitik.org ist das Interesse der Öffentlichkeit an neuen Überwachungsmaßnahmen im Internet gegen das Geheimhaltungsinteresse des Verfassungsschutzes abzuwägen, der extremistische und terroristische Aktivisten im Netz auffinden will. Dass das Ergebnis zugunsten der Pressefreiheit ausfällt, liegt eher nahe. Denn die veröffentlichten Pläne des Bundesamtes für Verfassungsschutz waren noch sehr allgemein. Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) äußerte Zweifel, dass es sich überhaupt um ein Staatsgeheimnis handelt. Das wäre aber Voraussetzung für Landesverrat.

Generalbundesanwalt Range hat betont, dass er mit „Blick auf das hohe Gut der Presse- und Meinungsfreiheit“ von weiteren Maßnahmen abgesehen habe, gemeint waren wohl Durchsuchungen. Das musste er allerdings auch. Denn im erwähnten „Cicero“-Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht Durchsuchungen für verfassungswidrig erklärt, wenn sie dem Auffinden der Informanten dienen. Welchen Zweck sollten Durchsuchungen aber sonst haben?

Gut möglich, dass das Ermittlungsverfahren wegen Landesverrats wieder eingestellt wird. Dass die Pressefreiheit Journalisten aber generell vor Strafverfahren schützt, wenn sie Staatsgeheimnisse veröffentlichen, trifft nach bisheriger Rechtsprechung nicht zu.

Zur Startseite