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Stichwort: Kooperationsverbot

Bei der Föderalismusreform und der Neuregelung der Bund-Länder-Zuständigkeiten für Bildung und Forschung wird besonders heftig um ein so genanntes Kooperationsverbot gestritten.

Berlin - Abgeleitet wird der Begriff aus dem vorgesehenen neuen Grundgesetzartikel 104 b (1), der Finanzhilfen des Bundes "für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden" dann ausschließt, wenn für diese Bereiche allein die Länder die Gesetzgebungskompetenz haben.

Spektakuläre gemeinsame Bildungs-Sonderprogramme von Bund und Ländern der vergangenen zwei Jahrzehnte, wie etwa zum Ausbau der Ganztagsschulen, zur Stärkung der Informatik an deutschen Hochschulen oder zur Förderung von jungen Wissenschaftlern wären bei Festhalten an dieser Formulierung künftig nach einhelliger Expertenauffassung nicht mehr möglich gewesen.

Mit einem neuen Passus soll jetzt jedoch sichergestellt werden, dass Finanzhilfen des Bundes zumindest im Bereich der Wissenschaft dann möglich sind, wenn dazu ein Bundesgesetz vorliegt, das der Zustimmung einer qualifizierten Mehrheit im Bundesrat bedarf.

Das Kooperationsverbot war auf ausdrücklichen Wunsch von Hessens Regierungschef Roland Koch (CDU) in den Föderalismus-Entwurf eingefügt worden. Koch wie andere Unions-Ministerpräsidenten sehen in Sonderprogrammen und den dabei lockenden Millionen aus Berlin einen "goldenen Zügel", mit dem der Bund die Länder zu seinen politischen Zielen führen könnte - unter Umständen auch gegen deren Willen. (tso/dpa)

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