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Mit einem Transparent fordern Demonstrantinnen am Freitag vor dem Amtsgericht in Gießen (Hessen) die Abschaffung des Paragrafen 219a.

© Boris Roessler/dpa

Umstrittener Paragraf 219a: Der Gesetzgeber muss Schwangerschaftsabbruch neu regeln

Eine Ärztin wirbt auf ihrer Website für Schwangerschaftsabbrüche und wird mit einer Geldstrafe belegt. Das Urteil mag richtig sein - aber das Strafgesetz ist falsch. Ein Kommentar.

Ein Kommentar von Jost Müller-Neuhof

Eine Gießener Ärztin ist zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil sie auf ihrer Internetseite als ärztliche Leistung Schwangerschaftsabbrüche benennt. Das ist immer noch verboten. Ob das Urteil richtig ist, mögen höhere Instanzen entscheiden. Falsch ist das Gesetz, das ihm zugrunde liegt.

Ein Dilemma, das keinen glücklich macht

Mit der Abtreibung selbst hat dies nur bedingt zu tun. Das Entfernen von Embryonen mit Einverständnis der werdenden Mutter ist in Deutschland rechtswidrig, aber unter bestimmten Umständen straffrei. Rechtlich kompliziert, ethisch umstritten, medizinisch, Stichwort Spätabtreibung, mitunter grausam. Ein Dilemma ist es allemal und sicher kein Vorgang, der die Beteiligten glücklich macht.

Es war ein guter Kompromiss - bisher

Trotzdem müssen sich Frauen für diesen Weg entscheiden dürfen, ohne Sanktionen zu fürchten. Dies wird durch den geltenden Kompromiss einigermaßen gewährleistet. Umgekehrt wird mit „Zwangsberatung“ klargestellt, dass der Staat einen Schutzauftrag für das Leben hat, auch für das ungeborene. Es war, jedenfalls bisher, ein guter Kompromiss. Man erkennt es daran, dass er in den vergangenen 20 Jahren einen gesellschaftlichen Konflikt befrieden konnte, der prinzipiell nicht zu lösen ist. Es bleibt daher ein berechtigtes Anliegen, Ärzten zu untersagen, den Eingriff anzupreisen und für ihn zu werben.

Das Internet ist das Beratungsmedium Nummer eins

Der Tatbestand geht jedoch weiter: Er erfasst auch das bloße öffentliche „Anbieten“ oder „Ankündigen“. Damit geht er zu weit. Frauen, die sich heute mit einer solchen Lebenssituation befassen müssen, sind mit dem Internet als Informationsmedium Nummer eins groß geworden. Sie auf Beratungsstellen zu verweisen, die Listen verteilen, passt nicht mehr in die Zeit. Möglicherweise wollen sie erst mit dem Arzt sprechen, der den Eingriff vornehmen kann, und dann den nötigen Beratungsschein holen. Sollte es den Gerichten nicht möglich sein, den Tatbestand hier einschränkend auszulegen, muss der Gesetzgeber ran. Und das besser nicht erst, wenn weitere Mediziner verurteilt wurden.

Abtreibung ist kein exklusives Frauenthema

Ob es darüber hinaus angeraten ist, das Thema zu politisieren und alte Kompromisse wieder aufzuschnüren, mögen jene gut überlegen, die es für ein exklusives Frauenthema halten. Das ist es nicht, jedenfalls nicht mehr. Die Rechte biologischer Väter wurden deutlich gestärkt. Das Thema Abtreibung haben sie noch nicht erreicht. Würde Abtreibung als Fristenlösung legalisiert, kann es künftig schwer fallen, gegen Mitsprache der Männer zu argumentieren. Ihr Bauch gehört der Frau ganz allein. Aber auch das Kind darin?

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