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Politik: Unterschiedliche Auslegungen des Grundgesetzes

Steht das Grundgesetz beim Thema Frauen in der Armee im Widerspruch zum europäischen Recht? Nach der vom Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich bestätigten Ansicht der Bundeswehr lässt unsere Verfassung den Einsatz von Frauen an den Waffen generell nicht zu.

Steht das Grundgesetz beim Thema Frauen in der Armee im Widerspruch zum europäischen Recht? Nach der vom Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich bestätigten Ansicht der Bundeswehr lässt unsere Verfassung den Einsatz von Frauen an den Waffen generell nicht zu. Dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zufolge verstößt die entsprechende Praxis aber gegen den europäischen Gleichheitsgrundsatz.

Artikel 12a des Grundgesetzes lautet

Absatz (1) "Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder einem Zivilschutzverband verpflichtet werden." (...)

Absatz (4) "Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe leisten."

Die Mehrheit der Verfassungsrechtler und auch das Bundesverwaltungsgericht sehen in diesem letzten Satz ein generelles Verbot, Frauen unter Waffen zu stellen. Kritiker wiederum sagen, der Artikel erlaube sehr wohl den freiwilligen Dienst für Frauen, zumal in Friedenszeiten.

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