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Politik: Unwort im Verfassungsrang

Rassismus fängt mit dem Begriff Rasse an, sagen Menschenrechtler – und wollen ihn deshalb aus allen Gesetzen streichen

Berlin - Die Weißen, das sind „die Menschen in ihrer größten Vollkommenheit“. Die „gelben Indianer“ hätten „schon geringeres Talent“ und: „Die Neger sind weit tiefer“. Gut 200 Jahre nachdem der Großdenker der Aufklärung, Immanuel Kant, diese rassistischen Zeilen in seiner „Physischen Geographie“ schrieb und während ein Schwarzer Aussichten hat, nächster Präsident der Vereinigten Staaten zu werden, fordern Menschenrechtler, sich vom Konzept der „Rasse“ zu verabschieden. Das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) verlangt dazu in einem am Montag vorgestellten Positionspapier Konsequenzen für die deutsche Gesetzgebung – bis hin zum Grundgesetz.

„Der Begriff ,Rasse‘ ist historisch extrem belastet und enthält rassistische Implikationen“, moniert das Institut und fordert, ihn aus der Amts- und Gesetzessprache zu tilgen. Allein im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz von 2006 (AGG) finde sich der Begriff viermal. Und wenn man sich auf Amtsblättern zur „rassischen Herkunft“ erklären muss, kann dies wie im vergangenen Sommer bei einem Berliner Formular zum Einbürgerungsantrag Empörung auslösen.

Verfasser des DIMR-Papiers ist der Jurist Hendrik Cremer, Experte am Institut für Flüchtlings- und Migrantenrecht. Er schreibt, es gebe keine wissenschaftlichen Befunde, die menschliche Population tragfähig in Kategorien wie „Afrikaner“ oder „Eurasier“ einzuteilen. Der Begriff „Rasse“ taucht erstmals im 13. Jahrhundert in den romanischen Sprachen auf und stand nach Darstellung Cremers von Beginn an im Kontext von Hierarchie und Abgrenzung. Während „Rasse“ anfangs noch Adel oder Abstammung aus edlem Geschlecht kennzeichnete, sei sie im Zuge der Aufklärung zur wissenschaftlichen Kategorie, ja zum „Modethema“ avanciert – mit der Folge rassistischer Rankings, wie sie im 18. und 19. Jahrhundert nicht nur für Kant Evidenz besaßen. Ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts wandte sich die Rassenlehre „dem Judentum“ zu, allen voran Houston Stewart Chamberlain, der die „arisch-germanische Rasse“ verherrlichte und eine Konkurrenz zur „jüdischen Rasse“ konstruierte, wie sie später zur Blaupause für Hitlers Genozid wurde.

In ihrem Willen, Hitlers Rassismus zu verdammen, vermochte sich die Nachkriegsweltgesellschaft nicht von dem Begriff zu trennen. Er gehört bis heute zum Wortbestand von Gesetzen und Menschenrechtsdeklarationen. Sein Verfassungsrang in Artikel 3 des Grundgesetzes (Niemand darf … wegen seiner Rasse … bevorzugt oder benachteiligt werden) erschwert die Änderungen. Rassismus kann man nicht bekämpfen, ohne das Wort Rasse in den Mund zu nehmen, sagen die Befürworter der Regelung.

Cremer hält ihnen die Vorbildfunktion der Gesetzessprache entgegen und meint, der aktuelle Sprachgebrauch stärke letztlich, was er zu bekämpfen vorgibt. Er verweist auf Finnen, Schweden und Österreicher, die statt mit „Rasse“ mit Begriffen wie „ethnischer Zugehörigkeit“ operierten. Er selbst schlägt als Kompromiss etwa für Paragraf 1 des AGG das Gesetzesziel vor, „rassistische Benachteiligungen“ zu verhindern.

Dabei feiern „Rassenmerkmale“ nicht nur dank der Molekulargenetik eine Renaissance, gerade in der Kriminalitätsbekämpfung. Britische Strafverfolger beispielsweise klassifizieren ihre Personenbeschreibungen von „White/Irish“ bis zu „Black/Carribean“, in den USA sind es „Caucasians/White“, „Blacks“, „White/Hispanic“ und „Asian“. „Am tiefsten steht ein Theil der amerikanischen Völkerschaften“, urteilte übrigens Kant – allerdings bevor Amerika massenhaft von Europäern besiedelt wurde. neu

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