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Urteil: Altersvorsorge bei Hartz-IV-Hilfe ist Einkommen

Zahlt ein Arbeitnehmer, der unterstützend Hartz IV bekommt, in eine betriebliche Altersvorsorge ein, darf dieser Betrag nur zum Teil nicht als Einkommen gerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Knapp 30 Euro - genauso viel wie der Mindesteigenbeitrag bei der Riesterförderung - sei als "Freibetrag" angemessen, befand am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Wenn mehr eingezahlt wird, wird der Rest als Einkommen gewertet und mindert unter Umständen die Leistungen vom Staat.

Der 4. Senat des BSG verwies eine Revision zurück an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG). Der Senat könne über die Höhe des Leistungsanspruchs nicht abschließend entscheiden, sagte der Vorsitzende Richter. Es fehle in diesem Fall an den Feststellungen des LSG zu den arbeitsvertraglichen Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung.

In dem vorliegenden Fall hatte ein Mann vor Einführung von Hartz IV eine betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen. Das Jobcenter im niedersächsischen Wilhelmshaven hatte, als der Mann unterstützend Hartz IV bekam, die Zahlungen an die Pensionskasse bis auf 30 Euro als Einkommen angerechnet. Der vom Arbeitnehmer gezahlte Betrag lag jedoch monatlich bei rund 167 Euro. Er forderte die Anrechnung des Gesamtbetrages.

Das LSG hatte argumentiert, grundsätzlich gebe es die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis zu kündigen. Dem widersprach der Kläger-Anwalt. Das BSG befand, da der Arbeitnehmer den Vertrag bereits vor dem Bezug der staatlichen Leistungen geschlossen habe, müsse ihm eine Schonfrist gewährt werden und zwar bis zur ersten rechtlichen Änderungsmöglichkeit des Rentenvertrages. So lange könne er den vollen Betrag absetzen, weil er ja über das Geld nicht verfügen könne. Über den Zeitpunkt hat nun das LSG zu entscheiden. (dpa)

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