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Urteil: Fremdsprachiger Gebrauch von NS-Parolen nicht strafbar

Rechtsextreme Sprüche, die in deutscher Sprache rechtswidrig sind, müssen in einer anderen Sprache nicht zwingend strafbar sein. Grund: Die deutsche Sprache gebe den Parolen häufig eine "charakteristische Prägung."

Der fremdsprachige Gebrauch von NS-Parolen erfüllt nicht den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Das hat der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Die Richter hoben damit ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Gera auf und wiesen die Sache an das Landgericht zurück.

In dem konkreten Fall hatte der Angeklagte am 16. September 2005 100 T-Shirts im Besitz, auf deren Vorderseite der Schriftzug "Blood & Honour/C18" sowie eine Hand mit einer Pistole und der englische Satz "support your local section" zu sehen war. Auf der Rückseite stand: "Blood & Honour is our voice Combat 18 is our choice".

"Blood & Honour" ist eine international agierende rechtsextremistische Organisation, die im Jahr 2000 in Deutschland verboten worden war. Das war dem Angeklagten laut BGH bekannt. Er habe auch gewusst, dass "Blood & Honour" die wörtliche Übersetzung des Leitspruchs "Blut und Ehre" der Hitler-Jugend sei. Das Landgericht Gera hatte den Angeklagten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß Paragraf 86a des Strafgesetzbuches zu einer Geldstrafe von 4200 Euro verurteilt.

Der 3. Strafsenat des BGH urteilte hingegen nun, dass der fremdsprachige Gebrauch einer NS-Parole nicht unter diesen Paragrafen fällt. Laut BGH hat eine NS-Parole auch durch die deutsche Sprache eine "charakteristische Prägung" erfahren, eine grundlegende Verfremdung werde vom Paragrafen 86a nicht erfasst.

Der Angeklagte könne sich dennoch des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen strafbar gemacht haben, indem er den Namen der in Deutschland verbotenen Vereinigung "Blood & Honour" "symbolhaft" verwendet habe, betonten die Richter. Damit habe sich das Landgericht aber nicht auseinandergesetzt. Ebenso wenig habe es geprüft, ob sich der Angeklagte wegen des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen oder wegen Unterstützens einer verbotenen Vereinigung strafbar gemacht habe. Diese Fragen müssten in einer neuen Hauptverhandlung geklärt werden. (sba/ddp)

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