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23 Ausschüsse bereiten die Arbeit des Bundestages vor - sie beraten häufig nichtöffentlich.

© dpa

Urteil in Berlin: Gericht fordert mehr Transparenz im Bundestag

Der Bundestag könnte künftig verpflichtet sein, über die Arbeit seiner nichtöffentlich tagenden Ausschüsse zu informieren. Dies geht aus einem Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts hervor.

Der Bundestag verfügt über eine Glaskuppel, den Besucherdienst und eine beeindruckende Dokumentation seiner Arbeit im Internet. Das Parlament ist eine öffentliche Angelegenheit, heißt es, doch für einen wesentlichen Teil seiner Arbeit stimmt das nicht. Seine ständigen Ausschüsse tagen traditionell nichtöffentlich. So ist es in der Geschäftsordnung des hohen Hauses vorgeschrieben. Die Abgeordneten sollen dort in Ruhe ihre Arbeit machen, Kompromisse schließen können und keine Fensterreden halten, lautet die gängige Begründung. Nach den Sitzungen könnten sie der Presse draußen erzählen, was es drinnen zu sagen gab. Gefärbt natürlich mit der eigenen politischen Ansicht. Amtliche, also neutrale Informationen gab und gibt es dazu nicht.

Doch jetzt bringt ein Beschluss des Berliner Verwaltungsgerichts Unruhe in die Beratungsgepflogenheiten. Der Tagesspiegel hatte gebeten, über die genauen Inhalte der Innenausschuss-Sitzungen informiert zu werden, in denen die Edathy-Affäre Thema war. Dort hatte der Chef des Bundeskriminalamts Jörg Ziercke in vier Terminen zwischen Februar und April den Umgang seiner Behörde mit dem Fall des wegen Kinderporno-Besitzes angeklagten früheren SPD-Abgeordneten erklären müssen. Die zuständige Behörde, die Bundestagsverwaltung, verweigerte jede Auskunft.

Gericht wies Eilantrag des Tagesspiegels ab

Einen auf Mitteilung gerichteten Eilantrag des Tagesspiegels hat das Gericht jetzt zwar abgewiesen. Es fügte aber eine ungewöhnliche Randbemerkung hinzu, ein „obiter dictum“, wie es im Juristenlatein heißt. „In diesem Zusammenhang sei aus gegebenem Anlass auf Folgendes hingewiesen“, steht in der Beschlussbegründung der 27. Kammer, die für das Presserecht zuständig ist: „Fehlende Sitzungsöffentlichkeit ist nicht gleichbedeutend mit Geheimhaltung oder auch nur Vertraulichkeit.“ Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedeute nur, „dass dem Publikum, einschließlich der Medien, der freie Zutritt verwehrt bleibt“. Weitere Geheimschutzgründe konnten die Richter nicht ausmachen. Vielmehr sei fraglich, weshalb die einschlägigen Protokolle überhaupt „nur zur dienstlichen Verwendung“ gekennzeichnet seien.

Randbemerkung der Richter entkräftet aber Argumente der Bundestagsverwaltung

Die richterliche Randbemerkung verpflichtet den Bundestag noch zu nichts. Doch sie entkräftet ein wesentliches Argument der von Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) geführten Verwaltung, die prinzipielle Nichtöffentlichkeit der Sitzungen sperre jede Auskunft über das, was dort besprochen wurde. Handele es sich doch dabei um eine „Grundsatzfrage der Parlamentsorganisation und Parlamentsautonomie“. Denn wenn über solche Sitzungen fortan offiziell informiert werden müsse, liefe damit eine „grundlegende Entscheidung des Verfassungsgesetzgebers (...) gänzlich ins Leere“. Die Ausschusssitzungen könnten dann „auch direkt öffentlich geführt werden“.

Die Volksvertreter könnten nach Ansicht von Lammerts Beamten generell nicht zur Auskunft über ihre parlamentarischen Beiträge verpflichtet werden. Bundestag und Bundestagsverwaltung bildeten „im Kernbereich der parlamentarischen Tätigkeit eine Einheit“, die nicht formal unterschieden werden könne. Im Klartext: Behörden mögen gegenüber der Presse zu Auskünften verpflichtet sein – jedoch nicht, wenn es sich um Parlamentsangelegenheiten handelt.

Paradox ist: Der Bundestag wirbt selber für Transparenz

Eine Auffassung, die nicht nur laut Verwaltungsgericht bezweifelt werden darf. Paradoxerweise wirbt der Bundestag selbst für eine Transparenz seiner Ausschussarbeit, die er formal nicht gewähren will. So heißt es auf der amtlichen Webseite: „Was in den nichtöffentlichen Sitzungen beraten und beschlossen wird, ist jedoch nicht einmal ein bisschen geheim; die Protokolle der Ausschüsse sind – soweit nicht ausdrücklich als Verschlusssachen klassifiziert – zugänglich.“

Die ausdrücklich Klassifizierung ist eine seltene Ausnahme bei besonderen Geheimschutzbelangen. Der „Dienstgebrauch“-Stempel gelangt dagegen regelmäßig auf die Protokolle. Die Bundestagsverwaltung ist überzeugt, dass Publizität der falsche Weg wäre. Gerade der Innenausschuss befasse sich im Rahmen seiner parlamentarischen Kontrolle „mit besonders sensiblen Sachverhalten“, die auch unterhalb der Einstufung als Verschlusssache „einen parlamentarischen Schutzraum erfordern“. Die Erörterung der Edathy-Affäre sei dafür ein „signifikantes Beispiel“.

Eine erneute Anfrage mit Hinweis auf die Richterworte von vergangener Woche ließ die Bundestagsverwaltung bislang unbeantwortet. Die Hausjuristen prüfen noch. Eine Kehrtwende wäre angesichts der vom Bundestag beschworenen Bedeutung der Frage mehr als eine Überraschung.

Viele Verfassungsrechtler fordern eine Öffnung

Die Transparenz der Ausschussarbeit ist seit langem umstritten. Viele Verfassungsrechtler fordern eine Öffnung. Mit der öffentlichen Anhörung von Expertenrunden bei Gesetzgebungsverfahren kommen die Abgeordneten diesem Anliegen wenigstens zum Teil entgegen. Zugleich heißt es im Grundgesetz ausdrücklich, der Bundestag habe öffentlich zu verhandeln. Die herrschende Juristenmeinung bezieht dies allerdings nur auf das Plenum und gerade nicht auf die Ausschüsse. Eine maßgebliche Entscheidung des Verfassungsgerichts dazu stammt aus den Anfangsjahren der Bundesrepublik. Möglich, dass die höchsten Richter das Thema heute anders sehen.

Das Berliner Verwaltungsgericht hat den Anspruch trotz seiner markanten Rechtsauffassung abgewiesen. Die behördlichen Auskunftspflichten reichten nicht so weit, dass wörtliche Mitteilungen verlangt werden dürften, lautet der Beschluss. So lange der Bundestag wahr und vollständig die wesentlichen Inhalte der Sitzungen mitteile, könne er dies auch auf andere Art tun, etwa durch eine Zusammenfassung in eigenen Worten.

Nun muss das Oberverwaltungsgericht entscheiden. Wie, ist offen, zumal der Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Bundesbehörden durch ein umstrittenes höchstrichterliches Urteil im vergangenen Jahr eingedampft wurde. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen könne nur ein „Minimalstandard“ an Auskünften verlangt werden, hieß es damals.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Maßstäbe für Eilverfahren bei Pressesachen im November vergangenen Jahres noch einmal verschärft, als der Tagesspiegel den Bundesnachrichtendienst zu Exporten von chemiewaffengeeigneten Stoffen nach Syrien befragen wollte. Eilig seien Presseanfragen nur, „wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften“ (Az.: 6 VR 3/13). Als Beispiel nannten die Richter einen manifesten Verdacht auf „schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen“ oder die „Abwehr von Gemeinwohlgefahren“.

Gegen den Beschluss ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Kaum verwunderlich, dass der Bundestag das laufende Verfahren unter Berufung darauf zu seinen Gunsten beenden will. Trotz Aktualität des Themas komme „angesichts dieses Maßstabs“ keine einstweilige Anordnung in Betracht. Die höchsten Verwaltungsrichter in Bayern haben die neuen Hürden gegen eilige Presseanfragen bereits übernommen. Folgen dem auch die Richter in Berlin, müsste um Informationen seitens von Bundesbehörden, allen voran den Ministerien, in langwierigen Hauptsacheverfahren über Jahre und mehrere Instanzen hinweg gerungen werden.

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