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Urteil: NSDAP-Funktion schließt Entschädigung nicht aus

Untergeordnete einstige Funktionen in der NSDAP schließen eine Entschädigung für eine frühere Enteignung durch die sowjetische Besatzungsmacht nicht aus.

Leipzig - Das hat am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Nach dem Grundsatzurteil kommen auf den Bund höhere Entschädigungsforderungen zu. (Az: 3 C 39.05)

Nach dem Ausgleichsleistungsgesetz bekommen unter anderem Personen eine Entschädigung, die von der sowjetischen Besatzungsmacht enteignet wurden. Ausgenommen sind allerdings Grundeigentümer, die dem nationalsozialistischen System "erheblich Vorschub geleistet haben". Wie nun das Bundesverwaltungsgericht klarstellte, dürfen die Behörden aber nicht jede Tätigkeit für das NS-Regime als "erheblich" werten. Auch die Zuordnung eines Grundeigentümers in die Gruppe der "Hauptschuldigen" durch den Kontrollrat der Alliierten reicht danach nicht aus, um die Entschädigung zu verweigern.

Im konkreten Fall sprachen die Leipziger Richter dem Erben eines früheren NSDAP-Kreisfunktionärs Ausgleichsleistungen zu. Der Vater war Mitglied einer NSDAP-Kreisleitung und Vorsitzender des NSDAP-Kreisgerichts. Schwerwiegende Einzelhandlungen wurden ihm aber nicht vorgeworfen. Wie das Bundesverwaltungsgericht entschied, waren Bedeutung und Einflussmöglichkeiten dieser Posten nur untergeordneter Natur. Daher könne allein aus den Parteifunktionen nicht gefolgert werden, der Vater habe dem System "erheblich" Vorschub geleistet. (tso/AFP)

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