zum Hauptinhalt

Urteil: Patientenrechte in Pflegeheimen

Pflegeheime müssen ihre Bewohner vor Unfällen schützen, dabei aber die Würde und Selbstständigkeit der Menschen wahren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil entschieden.

Karlsruhe (28.04.2005, 14:55 Uhr) - Danach hat der Betreiber zwar «Obhutspflichten», um Verletzungen der Insassen zu vermeiden. Allerdings müssten die Sicherheitsmaßnahmen den Pflegebedürftigen zumutbar sein. Der Sozialverband Deutschland begrüßte das Urteil als eine «Stärkung der Freiheitsrechte der Pflegebedürftigen».

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts sind die Schutzpflichten «begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind». Das Gericht wies die Regressforderung der Berliner AOK für die Behandlung einer bei einem Sturz verletzten Heimbewohnerin ab.

Die Krankenkasse hatte den Träger eines Altenpflegeheims auf Ersatz der Krankenhauskosten verklagt, weil eine 1912 geborene gebrechliche und zeitweise verwirrte Heimbewohnerin im Juni 2001 aus ihrem Bett gefallen war und sich dabei einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen hatte. Die AOK warf dem Heim vor, nicht genügend zum Schutz der zuvor schon mehrfach gestürzten Frau unternommen zu haben. Die Rentnerin hätte im Bett fixiert oder zumindest durch Hochfahren des Bettgitters vor Stürzen geschützt werden müssen, meinte die AOK. Zudem hätte das Verletzungsrisiko durch eine Hüftschutzhose verringert werden können.

Der Sozialverband sieht in Maßnahmen wie Fesselung, Fixierung oder Bettgittern eine Verletzung der Menschenwürde. Zudem seien damit Gesundheitsrisiken verbunden, die sogar zum Tod durch Strangulation führen könnten. Besser sei es, Stürzen durch Bewegungstraining oder Hüftschutzhosen vorzubeugen. Der Verband forderte, dass die Krankenkassen solche präventiven Mittel finanzieren sollten.

In der mündlichen Verhandlung Anfang April hatte der Vorsitzende des III. Zivilsenats, Wolfgang Schlick, die grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens betont, weil die Kassen wegen fehlender Gelder vermehrt versuchten, Regress bei den Pflegeheimen zu nehmen. Nach Auskunft des AOK-Bundesverbandes sind zahlreiche ähnliche Klagen anhängig.

Der BGH stellte klar, dass die klagende Krankenkasse die Voraussetzungen ihres Anspruchs beweisen müsse - eine «Beweislastumkehr» zu Lasten des Heims komme nicht in Betracht. Dieser Nachweis sei der AOK in diesem Fall nicht gelungen. Allein aus der Tatsache, dass es innerhalb des Heims zu einem Sturz gekommen sei, könne nicht auf eine «schuldhafte Pflichtverletzung» geschlossen werden. (tso)

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false