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Verdachts auf Kriegsverbrechen: Strafrechtliche Ermittlungen gegen Oberst Klein

Neben einem laufenden Disziplinarverfahren drohen Oberst Georg Klein wegen der Bomben am Kundus-Fluss womöglich erneut strafrechtliche Ermittlungen.

Berlin - Neben einem laufenden Disziplinarverfahren drohen Oberst Georg Klein wegen der Bomben am Kundus-Fluss womöglich erneut strafrechtliche Ermittlungen: Wie die Dresdner Generalstaatsanwaltschaft am Donnerstag dem Tagesspiegel bestätigte, prüfe man derzeit eine „Restzuständigkeit“, nachdem das Verfahren von dort an Generalbundesanwältin Monika Harms wegen deren Zuständigkeit für das Völkerstrafrecht abgegeben worden war. Harms hatte das Verfahren nicht nur wegen des Verdachts auf mögliche Kriegsverbrechen nach dem Völkerstrafrecht eingestellt, sondern auch im Hinblick auf andere Delikte wie Mord oder fahrlässige Tötung nach dem deutschen Strafgesetzbuch – ein Ergebnis, das unter Juristen umstritten ist. Die Dresdner Behörde – Oberst Klein ist in Sachsen stationiert – muss nun erwägen, ob sie doch noch wegen Verdachts auf diese Delikte weiter ermitteln muss. Bei dem von Oberst Klein befehligten Luftangriff auf zwei Tanklastzüge Anfang September vergangenen Jahres waren bis zu 142 Menschen ums Leben gekommen, darunter viele Zivilisten.

Die Behörde reagierte damit auf einen Antrag des Berliner Opferanwalts Wolfgang Kaleck. Er vertritt einen Vater, dessen zwölf und acht Jahre alte Söhne beim Abzapfen von Kraftstoff getötet wurden. Kaleck führt eine Liste mit 137 Opfern, 133 davon seien belegte und identifizierte Fälle.

Bislang gibt es in dem Fall noch keine gerichtliche Entscheidung, er liegt in den Händen der Exekutive. Kaleck beklagt Intransparenz in dem Verfahren und fordert Akteneinsicht. Bisher seien weder Hinterbliebene noch Augenzeugen vernommen worden. Auch fordert er, von den Ergebnissen der disziplinarischen Ermittlungen informiert zu werden. „Angesichts des öffentlichen Interesses gehe ich davon aus, etwas zu erfahren“, sagte Kaleck. Das Verteidigungsministerium meint, über die Ergebnisse nur mit Zustimmung von Oberst Klein Auskunft geben zu dürfen. Dienstvergehen können laut Wehrdisziplinarordnung unter anderem durch Vorgesetzte mit Bußen, Verweisen oder Ausgehbeschränkungen geahndet werden. Härte Maßnahmen wie Gehaltskürzungen, Beförderungssperren oder das Entfernen aus dem Dienst müssen gerichtlich beschlossen werden.

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