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Politik: Zeugen Jehovas: Rechtstreue, nicht Staatstreue

Die Zeugen Jehovas haben mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Erfolg gehabt, dennoch haben sie nur einen Etappensieg erzielt. Denn der Zweite Senat hat unter Vorsitz von Gerichtspräsidentin Jutta Limbach vor allem die Begründung als verfassungswidrig beanstandet, mit der die Berliner Verwaltungsrichter 1997 den Antrag der Zeugen Jehovas abgelehnt hatten, sie mit den Protestanten, Katholiken, Methodisten, Neuapostolen und anderen kleineren christlichen Gemeinden in Deutschland gleichzustellen.

Die Zeugen Jehovas haben mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe Erfolg gehabt, dennoch haben sie nur einen Etappensieg erzielt. Denn der Zweite Senat hat unter Vorsitz von Gerichtspräsidentin Jutta Limbach vor allem die Begründung als verfassungswidrig beanstandet, mit der die Berliner Verwaltungsrichter 1997 den Antrag der Zeugen Jehovas abgelehnt hatten, sie mit den Protestanten, Katholiken, Methodisten, Neuapostolen und anderen kleineren christlichen Gemeinden in Deutschland gleichzustellen.

Die Berliner Richter hatten eine Staatsloyalität gefordert, die nach dem Urteil der Karlsruher Richter vom Grundgesetz weder verlangt noch gewollt wird. Damit ist die zukünftige Gleichstellung der rund 190 000 Mitglieder der Zeugen Jehovas mit anderen Kirchenmitgliedern in Deutschland aber keineswegs erreicht. Denn Karlsruhe hat den Fall der Zeugen Jehovas zum Anlass genommen, um ganz grundsätzliche Ausführungen über die zukünftige Anerkennung von Religionsgemeinschaften zu machen. Sie verlangen nun Rechtstreue und die Anerkennung der Verfassungsprinzipien als Voraussetzung, wenn eine Religionsgemeinschaft mit den so genannten Kirchenprivilegien ausgestattet werden will.

Die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bedeutet nämlich konkret, dass eine Religionsgemeinschaft Steuern erheben und beispielsweise Mitglieder in die Aufsichtsräte der Rundfunkanstalten entsenden darf. Dass dieser Status folglich mit "besonderen Machtmitteln und erhöhtem Einfluss in Staat und Gesellschaft" verbunden ist, stellt das jüngste Urteil ausdrücklich fest. Damit gehe aber auch "die erhöhte Gefahr eines Missbrauchs" einher. Deshalb müsse bei Anerkennung einer Kirche als Körperschaft die "Verantwortung des Staates zur Geltung gebracht werden, welche das Grundgesetz ihm auferlegt".

Die Rechtstreue, nicht die Staatstreue bildet deshalb den zentralen Begriff in dem jüngsten Kirchenurteil. Eine Religionsgemeinschaft, die den besonderen Status haben will, muss danach die Gewähr bieten, "dass sie das geltende Recht beachten" und die ihr übertragenen Rechte nur in Einklang mit der Verfassung ausüben wird. Von solch einer anerkannten Vereinigung dürfe auch erwartet werden, "dass sie nicht erst durch Drohung mit staatlichen Sanktionen und Zwangsmechanismen zu rechtskonformem Handeln angehalten werden muss."

Dass nicht jeder Verstoß die Rechtstreue insgesamt in Frage stellt, hielten die Richter wohl auch im Hinblick auf das Kirchenasyl fest, das christliche Gemeinden abgelehnten und von Abschiebung bedrohten Asylbewerbern vereinzelt gewähren. Im Grundsatz müsse eine Religionsgemeinschaft aber bereit sein, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige Ordnung einzufügen, so der Zweite Senat. Eine systematische Beeinträchtigung der vom Grundgesetz gestellten Grundsätze dürfe der Staat nicht hinnehmen, auch nicht von einer anerkannten Religionsgemeinschaft.

Eine weitere Urteilspassage bezieht sich offensichtlich auf den Islam. Leitender Gedanke des Grundgesetzes sei "Religionsfreiheit". Staatskirche und Staatsreligion seien abgeschafft, der Staat religiös-weltanschaulich neutral. Das Grundgesetz verbiete deshalb die Verleihung des besonderen Status "an eine Religionsgemeinschaft, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass das Verbot einer Staatskirche sowie die Prinzipien von Neutralität ... unangetastet bleiben."

Der Zweite Senat sagt im Urteil selbst, dass nicht abzusehen sei, ob den Zeugen Jehovas die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu versagen ist oder nicht. Die Richter geben mit ihrer Entscheidung die Prüfung an das Bundesverwaltungsgericht zurück. Es müsse nun im Wege einer "Gesamtbetrachtung" grundsätzlich klären, ob die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter von den Zeugen Jehovas missachtet werden und folglich die Anerkennung zu versagen sei.

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