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Politik: Zweidrittelmehrheit nötig

Ein Parteienverbot ist nur möglich, wenn sechs Richter dafür sind

Karlsruhe . Nach dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz kann das Verbot einer Partei nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Senatsmitglieder ausgesprochen werden. Diese Hürde gilt jedoch nicht nur für das Verbot selbst, sondern für alle „dem Antragsgegner nachteiligen Entscheidungen“. Da die Eröffnung oder Weiterführung des Verbotsverfahrens für die NPD nachteilig ist, müsste sie mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Diese Rechtsauffassung wurde von Gerichtssprecherin Gudrun Schraft-Huber am Donnerstag bestätigt.

Hinzu kommt, dass der zuständige Zweite Senat zurzeit mit sieben statt acht Mitgliedern über den Fortgang des NPD-Verbotsverfahrens entscheidet. Grund ist, dass die frühere Gerichtspräsidentin Jutta Limbach wegen Beendigung ihrer Amtszeit aus dem Zweiten Senat ausschied, als das Verbotsverfahren kurzfristig abgesetzt wurde. Da in ein laufendes Verfahren keine neu gewählten Richter hinzu kommen dürfen, entscheidet der Zweite Senat nun mit sieben statt acht Mitgliedern. Die Zwei-Drittel-Mehrheit wird laut Gesetz aber weiter auf alle Senatsmitglieder berechnet, so dass sechs Stimmen für eine Fortsetzung nötig sind.

Diese hohe Hürde könnte auch erklären, warum der Zweite Senat bereits seit 8. Oktober 2002 über die Fortsetzung berät. Zwei schwankende Richter genügen, um das Verfahrens nicht fortsetzen zu können.

Meldungen, das NPD-Verfahren werde beendet, konnten sich am Donnerstag auf wenig stichhaltigen Indizien stützen. Die ARD argumentierte, die Ankündigung „Verkündung einer Entscheidung“ lasse auf eine Einstellung des Verfahrens schließen.

Sprecherin Schraft-Huber stellte dazu auf Anfrage fest, ob das Verfahren nun fortgesetzt werde oder nicht: Die Ankündigung würde immer „Verkündung einer Entscheidung“ lauten.

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