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Betriebsrente

© Thomas Rosenthal/Ullstein

ALTERSVORSORGE: Betriebsbereit

Die Bundesregierung will auch in Zukunft Betriebsrenten unterstützen. Arbeitnehmer sollten zugreifen.

Wer über seinen Betrieb fürs Alter spart, kann aufatmen. Nach langem Hin und Her verkündete Bundesarbeitsminister Franz Müntefering (SPD) kürzlich, dass der Staat Betriebsrenten auch in Zukunft unterstützen wird. An der staatlichen Förderung für Arbeitnehmer, die mit eigenem Geld per Gehaltsumwandlung über den Betrieb vorsorgen, ändert sich nichts, sagte der Minister. Sie müssen auf ihre Sparbeiträge auch ab 2009 keine Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Die ursprünglich auf Ende 2008 begrenzte Förderung gilt jetzt dauerhaft.

2520 EURO BLEIBEN FREI

Unbegrenzt buttert der Staat nicht zu. Bruttolohn bleibt in diesem Jahr bis zu 2520 Euro im Jahr ohne Sozialabgaben und gleichzeitig steuerfrei, wenn er in eine Altersvorsorge investiert wird. Die Obergrenze steigt an, sobald die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhöht wird, weil sie immer vier Prozent von dieser entspricht. Maßstab ist hier für Ost wie West die für die alten Bundesländer geltende Bemessungsgrenze, die in diesem Jahr bei 63 000 Euro Jahresgehalt liegt. Bis zu dieser Einkommensgrenze werden für Arbeitnehmer Rentenbeiträge erhoben. Darüber hinaus gezahltes Gehalt bleibt beitragsfrei. Seit 2005 können alle, die noch kein Geld in eine pauschal versteuerte Direktversicherung stecken, über die 2520 Euro hinaus weitere 1800 Euro steuerfrei investieren. Sozialabgaben sind darauf allerdings fällig. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetz über die nun dauerhafte Förderung von Betriebsrenten noch zustimmen.

SICHERES GELD

Das Gesetz regelt ferner, dass vom Arbeitgeber finanzierte Beiträge zu einer Betriebsrente künftig schon ab dem 25. Lebensjahr eines Arbeitnehmers unverfallbar sind. Bisher lag diese Grenze bei 30 Jahren. Vorher können solche Rentenansprüche beim Wechsel in einen anderen Betrieb verlorengehen. Vom Arbeitnehmer selbst gesparte Beiträge sind unabhängig vom Alter eines Arbeitnehmers bereits vom ersten Tag an unverfallbar. Seit 2005 haben Arbeitnehmer außerdem einen Anspruch auf eine Übertragung ihres bereits laufenden Sparvertrags in das Altersvorsorgesystem eines neuen Arbeitgebers. So können sie bei einem Jobwechsel ihre betriebliche Vorsorge fortsetzen.

RECHT AUF BETRIEBSRENTE

Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf ein Angebot ihrer Firma für eine Betriebsrente, die sie selbst ansparen. Dieser Anspruch besteht seit 2002. Seither gilt die betriebliche Vorsorge bei der Bundesregierung als Erfolgsmodell, das die gesetzliche Rente ergänzt. Das Arbeitsministerium schätzt, dass derzeit etwa 2,7 Millionen Beschäftigte mit einem Durchschnittsbetrag von 1200 Euro die Gehaltsumwandlung nutzen. Über die unbefristete Verlängerung der Sozialabgabenfreiheit freuen sich auch die Unternehmen. Sie profitieren als Arbeitgeber in gleichem Umfang wie ihre Angestellten, denn auch ihr Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen bleibt ihnen erspart. Die Abgabenfreiheit ist dennoch umstritten. Die Deutsche Rentenversicherung befürchtet, dass die Förderung der Betriebsrente auf Kosten der gesetzlichen Rente geht.

ABGABEN IM ALTER

Im Alter zahlen gesetzlich Krankenversicherte seit 2004 auf ihre Betriebsrenten in vollem Umfang Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Davon sind nur privat Krankenversicherte verschont.

Versteuern müssen alle Ruheständler ihre Arbeitnehmerrente. Als Rentner ist der persönliche Steuersatz allerdings meist um einiges niedriger als in der aktiven Zeit. Dadurch rechnet sich die Sache trotz der späteren Kassenbeiträge meist auch für gesetzlich Krankenversicherte.

ZUSCHUSS VOM CHEF

In vielen Unternehmen steuert zudem der Chef zumindest einen kleinen Teil zur Vorsorge seiner Mitarbeiter bei. Diese Investition gilt als Betriebsausgabe. Außerdem sind Angebote für Betriebsrenten oft kostengünstiger als private Einzelverträge. Denn größere Firmen oder Verbände können Sonderkonditionen mit Anbietern aushandeln.

5,7 PROZENT RENDITE

Eine doppelte Beitragspflicht in der An- und der Auszahlungsphase hätte die Rendite von Betriebsrenten ab 2009 deutlich gemindert. Bei einem Sparer, der 25 Jahre dafür spart, wären bei einer unterstellten Grundrendite der Geldanlage von vier Prozent nach Steuern und Sozialabgaben nur 3,6 Prozent Rendite übrig geblieben (bei 30 Prozent Grenzsteuersatz), wie die Zeitschrift „Finanztest“ unlängst ausrechnete. Weil seine Beiträge nun dauerhaft von Sozialabgaben befreit bleiben, kann dieser Versicherte auf eine ansehnliche Rendite von 5,7 Prozent kommen.

VORTEILE FÜR GUTVERDIENER

Arbeitnehmer mit einem Gehalt jenseits von 63 000 Euro in den alten oder 52 800 Euro in den neuen Bundesländern sparen keine Sozialabgaben, wenn sie Geld in eine Betriebsrente stecken. Denn sie überschreiten mit ihrem Einkommen bereits die Beitragsbemessungsgrenzen für alle vier Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege, Arbeitslosen-, Rentenversicherung). Bei diesen Gutverdienern zählt allein der Steuervorteil. Von vier Prozent angenommener Grundrendite würden ihnen beim Grenzsteuersatz von 44 Prozent nach 25 Jahren Vorsorgesparen nur 3,2 Prozent Rendite nach Steuern und Sozialabgabenbelastung bleiben. Im Vergleich zu vielen sicheren Geldanlagen ist das aber noch passabel.

Für privat Krankenversicherte mit entsprechendem Steuersatz sieht die Rechnung natürlich besser aus, weil ihre Rente später nicht durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geschmälert wird. Nach 25 Sparjahren können sie laut „Finanztest“ 5,1 Prozent Rendite erwarten. Gibt der Arbeitgeber etwas dazu, sollten Arbeitnehmer immer zugreifen.

WAS DIE GERICHTE SAGEN

Die Rechte der Sparer haben sich in den vergangenen Jahren stetig verbessert. So entschied das Arbeitsgericht Stuttgart 2005 (Az. 19 Ca 3152/04), dass Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Auswahl einer Zusatzversorgung auf günstige Konditionen zu achten. Das Landesarbeitsgericht München (Az. 4 Sa 1152/06) hat diese Pflicht vor kurzem untermauert. Danach haftet die Firma bei einer Vertragskündigung für Verluste eines Arbeitnehmers, wenn sie für die Betriebsrente ihres Mitarbeiters einen Vertrag ausgewählt hat, der sofort mit den vollen Abschlusskosten belastet wurde. Die Haftung des Chefs gilt sogar, wenn er seinen Mitarbeiter darauf hingewiesen hatte, dass er bei Kündigung nicht einmal die Beiträge zurückbekommt. Im konkreten Fall hatte die Klägerin 35 Monate monatlich 178 Euro ihres Lohns in eine Betriebsrente investiert, insgesamt 6230 Euro. Nach der Kündigung wurde die Versicherung stillgelegt. Der Rückkaufswert betrug ganze 639 Euro; 5591 Euro waren Abschlusskosten. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, der Frau dieses Geld plus Zinsen zu erstatten.

Betriebliche Altersversorgung ist auf fünf Wegen erlaubt: über eine Direktzusage, eine Unterstützungskasse, über eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds. Der Arbeitgeber entscheidet, wo es langgeht. Handelt es sich um eine Vorsorge per Gehaltsumwandlung, können jedoch in Tarifverträgen Vorgaben gemacht werden.

Mit einer Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber direkt, seinem Mitarbeiter später eine Rente zu zahlen. Auch bei der Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber direkt in der Pflicht, denn er finanziert diese Versorgungseinrichtung. Anders bei den drei anderen Wegen. Hier kommen vor allem Versicherer ins Spiel. Bei Betriebsrenten per Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds verlässt das Anlagevermögen für den Arbeitnehmer den einzelnen Betrieb. Seit 2002 haben Arbeitnehmer für diese drei externen Wege einen Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung. Sie können einen Teil ihres Gehalts für eine spätere Betriebsrente investieren. Bei der Gehaltsumwandlung ist es auch leichter, die begonnene Betriebsrente zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen und dort fortzusetzen. Betriebsrenten per Unterstützungskasse oder Direktzusage sind vom gesetzlichen „Mitbringrecht“ ausgeschlossen.

Vor allem die Pensionskassen verzeichneten kräftigen Zulauf, wohl auch, weil hier zunächst mehr Geld investiert werden konnte als bei Direktversicherungen. Inzwischen ist die staatliche Förderung identisch. Eine Alternative sind die gleich geförderten Pensionsfonds: Hier kann das Geld der Versorgungsanwärter sogar ausschließlich in Aktien oder Aktienfonds fließen. Das kann für junge Arbeitnehmer interessant sein, die Zeit haben, die Aufs und Abs der Börse auszusitzen. meu

Susanne Meunier

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