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Wirtschaft: an Klaus Schneider Vorsitzender der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger

Abschreckende Wirkung

Manager, Aufsichtsräte und Wirtschaftsprüfer sollen künftig bei Weitergabe falscher Unternehmensdaten mit bis zu vier Brutto-Jahresbezügen haften. Wie können Anleger künftig zu Ihrem Recht kommen?

Im Rahmen der Umsetzung des Zehn- Punkte-Programms zur Stärkung der Unternehmensintegrität und zur Verbesserung des Anlegerschutzes wird es in Zukunft einige Neuerungen geben. Sie werden unmittelbar zu Verbesserungen für den Anlegerschutz führen.

Ein Meilenstein im Hinblick auf die Integrität der Kapitalmärkte wird das Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz (KapInHaG) sein. Im Diskussionsentwurf zum KapInHaG ist zum ersten Mal eine persönliche Haftung von Organmitgliedern (Vorstand und Aufsichtsrat) vorgesehen, wenn sie den Kapitalmarkt falsch informieren. Für die vorsätzliche Falschinformation des Kapitalmarktes sollen die Organe unbeschränkt haften. Handeln sie hingegen grob fahrlässig, ist eine Beschränkung der Haftung auf vier Jahresgehälter vorgesehen.

Das Gesetz insgesamt ist zu begrüßen, auch wenn es noch einige Mängel enthält. So haften die Organe zum Beispiel nicht für jede mündliche Falschaussage, sondern nur für solche, die sie auf einer Hauptversammlung oder auf einer vom Emittenten organisierten Veranstaltung getätigt haben. Hätte es dieses Gesetz bereits vor fünf Jahren gegeben, hätten viele betrogene Anleger wenigstens unmittelbar Schadenersatzansprüche gegen die Vorstände gehabt. Wichtiger als dieser unmittelbare Effekt für die Anleger, der im Falle grober Fahrlässigkeit sehr begrenzt ist (vier Jahresgehälter für viele Geschädigte), ist die Präventionswirkung. Vorstände werden sich künftig genau überlegen, was sie gegenüber der Öffentlichkeit aussprechen. Foto: Promo

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