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Wirtschaft: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Arbeitslos und privat versichert?

In meinem Betrieb stehen Entlassungen an. Ich bin privat krankenversichert. Kann ich in die gesetzliche Kasse zurück, wenn ich arbeitslos werde?

Voraussetzung für einen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II, auch wenn Ihnen nur ein Euro bewilligt wird.

Sollten Sie zuvor keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung bezahlt haben, kommt allerdings nur ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II in Betracht, was Konsequenzen hat.

Mit dem ersten Tag des Leistungsbezuges tritt die Pflichtversicherung ein und Sie können gemäß Paragraf 5 Absatz 9 SGB V (Sozialgesetzbuch V) mit Wirkung zum selben Termin Ihre private Krankenversicherung kündigen. Sinnvoll ist es jedoch abzuwarten, bis Sie die Aufnahmebestätigung der gesetzlichen Krankenkasse in Händen haben. Für den Fall, dass eine Rückkehr in die private Krankenversicherung möglich erscheint, sollten Sie eine Anwartschaftsversicherung abschließen, um später einen erneuten Gesundheitstest und Wartezeiten zu vermeiden sowie die Altersrückstellungen nicht zu verlieren.

Wollen Sie die private Krankenversicherung wegen der bekannt komfortableren Leistungen beibehalten, können Sie sich von der gesetzlichen Versicherung befreien lassen, sofern Sie in den davor liegenden fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und mit dem Privatversicherer adäquate Versicherungsleistungen vereinbart haben. Die Antragsfrist beträgt drei Monate.

Wie Sie sich entscheiden, ist auch eine finanzielle Frage. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld I werden angemessene Versicherungsbeiträge von der Bundesagentur voll übernommen, während des Bezuges von Arbeitslosengeld II zahlt die Bundesagentur jedoch nur einen Zuschuss von zurzeit 140 Euro für die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Den Rest müssen Sie selbst tragen. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Reinhard Jäger

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