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Wirtschaft: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung

Wann bekomme ich Witwenrente?

Vor einem halben Jahr bin ich Witwe geworden. Immer noch muss ich aus der Rente Krankenversicherungsbeiträge für meinen Mann zahlen. Ist das rechtens? Und wer hilft mir bei der Überprüfung des Bescheides?

Auch wenn es schwer nachvollziehbar ist: Sie zahlen die Beiträge nicht für den Verstorbenen, sondern für sich selbst. Witwen- und Witwerrenten sind eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers – daher ist darauf auch Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Aber der Reihe nach: Nach der Antragstellung prüft die Rentenversicherung, ob die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist. War der Verstorbene schon Rentner, ist diese Voraussetzung in jedem Fall gegeben. Für die Berechnung der Hinterbliebenenrente wird dann grundsätzlich die bisherige Rente zu Grunde gelegt. War der Verstorbene noch kein Rentner, wird eine Berechnung aus allen rentenrechtlichen Zeiten angestellt, gegebenenfalls einschließlich einer so genannten Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr (bei vorherigem Tod).

Die „große“ Rente wird gezahlt, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hat oder, wenn sie jünger ist, ein Kind erzieht. Die Rente beträgt 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten, in bestimmten Fällen sogar 60 Prozent. Die „kleine“ Witwenrente bekommen alle bis zum 45. Lebensjahr ohne Kinder. Sie beträgt 25 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen und kann in bestimmten Fällen auch nur für zwei Jahre gezahlt werden. In den ersten drei Monaten erhalten Witwen und Witwer ein so genanntes Sterbevierteljahr in Höhe der vollen Rente des Verstorbenen.

Eigenes Einkommen der Witwe/des Witwers ist anzurechnen, es gibt allerdings Freibeträge (rund 600 Euro/neue Bundesländer, rund 700 Euro/alte Bundesländer). Angerechnet werden fast alle Einkommensarten, zum Beispiel Gehalt, Einkünfte von Selbstständigen, Beamtenbezüge, Arbeitslosengeld, Krankengeld, eigene Renten, Kapitaleinkünfte oder Vermögen. Nicht angerechnet werden Hinterbliebenenleistungen, Entschädigungsleistungen und geförderte Riester-Renten.

Mit einer Wiederheirat verliert man den Anspruch auf die Rente, kann aber eine Abfindung, eine Art Kapitalisierung für zwei Jahre, beantragen. Für eheähnliche Lebensgemeinschaften gibt es keine Hinterbliebenenrente, sondern nur für Ehegatten, die nach neuerem Recht sogar mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein müssen. Seit dem 1. Januar 2005 sind eingetragene (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaften Eheleuten gleichgestellt.

Bei weiteren Fragen helfen die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Dort erklärt man Ihnen auch Ihre Rentenbeiträge. Foto: Kai-Uwe Heinrich

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