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Wirtschaft: an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt

Auch Halbbrüder sind Erben

Meine Schwester ist ledig und kinderlos. Neben mir gibt es noch einen weiteren Bruder. Sowohl unser Vater als auch unsere Mutter sind bereits tot. Mein Vater hatte aus seiner ersten Ehe noch zwei weitere Söhne, zu denen ich aber keinen Kontakt habe. Ich weiß aber, dass einer meiner Halbbrüder vor zwei Jahren gestorben ist und neben seiner Ehefrau noch zwei Töchter hinterlassen hat. Wie ist die Erbfolge, wenn meine Schwester stirbt? Wie hoch sind die Anteile?

Da Ihre Schwester keine Abkömmlinge hat, gilt im Falle der gesetzlichen Erbfolge, dass die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge (Erben 2. Ordnung) als Erben berufen sind. Verstirbt der Erblasser in jungen Jahren, so ist diese gesetzliche Erbfolge sinnvoll. Sind aber die Eltern bereits tot, stellt sich die Erbfolge meist komplizierter dar. In diesem Falle treten alle Abkömmlinge des jeweils vorverstorbenen Elternteils an dessen Stelle. Dabei ist aber zu beachten, dass die Abkömmlinge immer nur an die Stelle des Elternteils treten, mit dem sie auch tatsächlich verwandt sind. Die Verwandtschaftsverhältnisse sind also zunächst getrennt nach Vater- und Mutterseite zu unterscheiden. Während Sie und Ihr Bruder sowohl an die Stelle Ihres Vaters als auch Ihrer Mutter treten, treten die beiden Halbbrüder aus erster Ehe Ihres Vaters nur an die Stelle Ihres Vaters.

Konkret heißt das: Die eine Hälfte des Nachlasses Ihrer Schwester fällt an die väterliche und die andere Hälfte an die mütterliche Linie. Dabei ist es gleichgültig, ob die Eltern zu Lebzeiten verheiratet oder geschieden waren. An die Stelle Ihrer Mutter (1/2) treten nun Sie gemeinsam mit Ihrem Bruder mit einem Erbanteil von je einem Viertel. Der auf Ihren Vater entfallenden Anteil am Nachlass (1/2) verteilt sich aber neben Ihnen und Ihrem Vollbruder nun auch auf die beiden Halbbrüder aus erster Ehe Ihres Vaters, und zwar je zu gleichen Teilen. Dies bedeutet, dass in der väterlichen Linie auf jeden von Ihnen ein Achtel entfällt. Da Sie und Ihr Bruder aus der mütterlichen Linie bereits mit einem Viertel am Nachlass Ihrer Schwester beteiligt sind, stehen Ihnen letztlich drei Achtel am Nachlass zu. Dasselbe gilt für Ihren Vollbruder. Demgegenüber sind die beiden Halbbrüder mit jeweils einem weiteren Achtel am Nachlass Ihrer Schwester beteiligt.

Da einer Ihrer Halbbrüder allerdings bereits verstorben ist, treten dessen Töchter an seine Stelle, so dass diese jeweils zu einem Sechzehntel am Nachlass Ihrer Schwester beteiligt sind. Die Erbengemeinschaft besteht mithin neben Ihnen (3/8) und Ihrem Vollbruder (3/8) auch aus dem noch lebenden Halbbruder (1/8) und den beiden Töchtern (je 1/16) des verstorbenen Halbbruders. Dies ist eine typische Konstellation, bei der bereits aus der Zusammensetzung der Erbengemeinschaft Streitigkeiten über die Auseinandersetzung des Erbes erwartbar sind. Möchte Ihre Schwester dies vermeiden, so kann man ihr nur dringlich raten, ihren letzten Willen durch ein Testament zum Ausdruck zu bringen. Foto: Doris Klaas

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