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ARBEITSZIMMER: Jetzt wieder absetzbar

Wer ein häusliches Arbeitszimmer besitzt, kann die Kosten dafür wieder von der Steuer absetzen.

Laut einer Anweisung des Bundesfinanzministeriums müssen die Finanzämter es vorerst wieder akzeptieren, wenn Arbeitnehmer und Selbstständige die Kosten für ihr heimisches Büro in Höhe von bis zu 1250 Euro steuermindernd geltend machen. Damit haben etwa Lehrer, Außendienstmitarbeiter oder Architekten, die zum Teil von zu Hause arbeiten, wieder mehr Geld in der Tasche.

DIE RECHTSLAGE

Grundlage für den Erlass ist ein Eilverfahren des Bundesfinanzhofs (BFH) vom August. Das oberste Steuergericht hatte einem Lehrer Recht gegeben, der sich den früheren Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollte. Damit melden die Richter Zweifel an einem Beschluss der rot-grünen Koalition an, die die Absetzbarkeit häuslicher Arbeitszimmer erheblich eingeschränkt hatte. Seit 2007 durften Steuerpflichtige die Kosten für das Heimbüro nur noch dann geltend machen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Bei Lehrern oder angestellten Architekten erkannten die Finanzämter das Arbeitszimmer seitdem nicht mehr an.

DIE BEDENKEN

Das Argument des Gesetzgebers: Das Finanzamt könne die tatsächliche Nutzung des Zimmers in der Privatsphäre nicht ausreichend überprüfen, darum werde der Abzug vollständig gestrichen. „Ältere Urteile des Bundesverfassungsgerichts sprechen dafür, dass diese Regelung in Karlsruhe gekippt wird“, sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine. Schließlich sei die Streichung des Abzugs ein Verstoß gegen das Nettoprinzip im Einkommenssteuerrecht. Danach müssen Steuerpflichtige ihre Kosten, die sie zur Erzielung von Einnahmen haben, von der Steuer absetzen können.

DER AUSWEG

Jetzt kann man die Aufwendungen für das Arbeitszimmer wieder in der Steuererklärung für das laufende Jahr (oder auch das Vorjahr) angeben. Neben den Mietkosten sind auch die Ausgaben für Strom, Heizung und Möbel abzugsfähig. Das kann mehrere Hundert Euro Steuern pro Jahr ausmachen. „Voraussetzung ist, dass es sich um einen geschlossenen Raum handelt, der klar von privaten Wohnbereichen getrennt ist“, sagt Steuerberater Wolfgang Wawro. „Eine Ecke im Schlafzimmer erkennt das Finanzamt nicht an.“ Kommt das Bundesverfassungsgericht allerdings zu einem anderen Urteil als der BFH, müssen die Steuerzahler ihre gesparten Steuern nachzahlen – plus einem Zinsaufschlag von jährlich sechs Prozent. men

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