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Wirtschaft: Billig kann teuer werden

Wer Schwarzarbeiter beschäftigt, kann später nicht reklamieren

Sie arbeiten abends und am Wochenende, auf Baustellen und in Privatwohnungen. Sie halten niemanden mit lästigen Auftragsformularen und Rechnungen auf, sondern kassieren bar. Und außerdem sind sie billig – billiger zumindest als die Konkurrenz.

„Knallharte Wirtschaftskriminelle" sehen eigentlich anders aus. Doch auf Schwarzarbeiter trifft genau diese Bezeichnung zu, sagt Wolfgang Rink von der Handwerkskammer Berlin. Und auch auf ihre Auftraggeber. „Mitleid ist völlig fehl am Platze", so Rink. „Wer sich darauf einlässt, muss damit rechnen, dass er Pech hat", sagt auch Holger Schwannecke, Leiter der Rechtsabteilung beim Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH). Und Schwarzmarktexperte Friedrich Schneider von der Universität Linz spricht von einer „Milchmädchenrechnung".

Die sieht so aus: Weil ein Schwarzarbeiter in den meisten Fällen weder sozialversichert ist noch seine Tätigkeit versteuert, kann er für deutlich weniger Geld arbeiten als eine legal beauftragte Firma. Sein Auftraggeber muss weniger bezahlen – oft nur halb soviel wie den üblichen Marktpreis. Trotzdem hat der Handwerker nachher mehr in der Tasche. Eigentlich ein perfektes Geschäft. Eigentlich. Die Sache hat nur einen Haken für den Auftraggeber: Wenn er nicht zufrieden ist, hat er rechtlich keine Chance. Die so genannten Gewährleistungsrechte kann er nicht geltend machen. Das heißt: Er hat keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Regress – wie es das Gesetz bei legal vergebenen Aufträgen für einen Zeitraum von zwei Jahren vorsieht. „Bei gravierenden Mängeln kann das Ganze teurer werden als ein legaler Auftrag", sagt ZDH-Experte Schwannecke. Je nach Umfang der erbrachten Leistung können zusätzlich saftige Bußgelder fällig werden: Im Extremfall müssen Auftraggeber und Schwarzarbeiter je 300000 Euro zahlen.

Für Privatleute hält das Gesetz, das allerdings noch nicht verabschiedet ist, nur eine wesentliche Änderung bereit: Für Arbeiten im und am Haus müssen sie sich künftig eine Rechnung ausstellen lassen und diese zwei Jahre aufbewahren. Wer die Belege gegenüber dem Fiskus nicht vorweisen kann, muss zahlen: Geldbußen bis zu 1500 Euro sind möglich.

Nicht immer aber ist eine Rechnung nötig. Nämlich dann nicht, wenn die Arbeit weder von „erheblichem Umfang" ist noch „gewerbsmäßig" betrieben wird. Im Klartext: „Wer ab und zu seinem Nachbarn hilft und dafür regelmäßig zum Abendessen eingeladen wird, ist kein Schwarzarbeiter", sagt Ralph Bührig, Rechtsberater der Handwerkskammer Potsdam. Ein solches Tauschgeschäft fällt unter Nachbarschaftshilfe und ist rechtlich zulässig – solange es ohne Bezahlung erfolgt.

„Sobald Geld im Spiel ist, verläuft die Grenze zur Schwarzarbeit fließend", sagt Bührig. Ein paar Euro als Dankeschön mögen noch gehen, aber „bei einem Handgeld von 100 Euro pro Tag wird die Sache brenzlig", so Bührig. Die Abgrenzung ist schwierig: Nachbarschaftshilfe wird dann zur Schwarzarbeit, wenn sie „nachhaltig auf Gewinn" gerichtet ist. Im Zweifel entscheiden die Ordnungsbehörden – von Fall zu Fall.

Dennis Kremer

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