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Gewährleistung: Kassenbon aufheben

Reduzierte Waren sind oft vom Umtausch ausgeschlossen. Das liegt daran, dass häufig wegen eines Fehlers reduziert wird.

Besteht ein zusätzlicher Mangel, kann aber auch reduzierte Ware reklamiert werden. Dabei gilt eine zweijährige Gewährleistungsfrist. Tritt innerhalb des ersten halben Jahres ein Mangel auf, muss der Händler beweisen, dass das Produkt beim Kauf einwandfrei war. Danach muss der Kunde nachweisen, dass die Ware beschädigt war. Deshalb sollte man seinen Kassenbon unbedingt aufheben. Gesetzlich verboten sind übrigens zu kurze Sonderangebote. Mindestens zwei Tage muss ein Angebot vorrätig sein. Ist das nicht der Fall, raten Verbraucherschützer, sich an die Geschäftsleitung zu wenden, damit die beworbene Ware nachbestellt wird. AFP

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