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Wirtschaft: Notfalls vor Gericht

Verkauft mein Fleischer Gammelfleisch? Sind Trauben belastet? Fragen Sie doch mal im Rathaus nach

Seit fünf Jahren wird in Deutschland über ein Verbraucherinformationsgesetz (VIG) diskutiert. Zweimal war das Projekt am Bundesrat gescheitert. Doch am vergangenen Freitag stimmte die Länderkammer dem Gesetzentwurf von Bundesverbraucherschutzminister Horst Seehofer (CSU) zu. Unter dem Einfluss des Gammelfleischskandals stellten die Ländervertreter inhaltliche und verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der Wirksamkeit des Gesetzes zurück. Jetzt haben die Länder ein halbes Jahr Zeit für die Umsetzung. Während Seehofer von einem Meilenstein spricht, kritisieren Verbraucherschützer das VIG als reinen Papiertiger. Wir sagen Ihnen, was im neuen Gesetz steht und was Sie tun müssen, um nach dem VIG Informationen von Behörden zu bekommen.

WAS KANN ICH FRAGEN?

Sie können alle Fragen stellen, die irgendetwas mit Lebens- und Futtermitteln, Wein oder mit Bedarfsgegenständen zu tun haben. Beispiele: Sind Weintrauben der Marke xyz mit Pestiziden belastet, kann eine bestimmte Hautcreme Allergien auslösen oder ist vergammeltes Dönerfleisch auch nach Berlin geliefert worden? Der Begriff der Bedarfsgegenstände ist weit gefasst. Dazu gehören alle Produkte, mit denen Verbraucher unmittelbar in Berührung kommen, also beispielsweise Kosmetika, Spielzeug, Waschmittel, Putzzeug und Textilien, die unmittelbar am Körper getragen werden. Auch Lebensmittelverpackungen sind ein Fall für das neue VIG. Für Haushaltsgeräte wie Toaster oder Fernseher gilt das neue Gesetz dagegen nicht.

WEN KANN ICH FRAGEN?

Ihre Fragen können Sie an die Behörden richten. Zwar hatten Verbraucherschützer immer wieder gefordert, dass auch Unternehmen Rede und Antwort stehen sollen, doch das hat sich politisch nicht durchsetzen lassen. Das VIG verschafft den Bürgern einen Informationsanspruch nur gegenüber Behörden – allerdings gegenüber allen. Denn anders als das Informationsfreiheitsgesetz, das bereits seit Januar dieses Jahres in Kraft ist, beschränkt sich das VIG nicht auf Bundesbehörden, sondern erfasst auch Länder- und kommunale Verwaltungen. Das ist ein großer Fortschritt, weil die Gewerbeaufsichtsämter und die Lebensmittelüberwachung auf kommunaler Ebene angesiedelt sind.

MÜSSEN DIE BEHÖRDEN ANTWORTEN?

Die Behörden müssen nur Informationen herausgeben, die sie vorliegen haben. Sie müssen keine Recherchen anstellen, um die Informationen zu beschaffen. Allerdings können die Unternehmen die Herausgabe von Informationen blockieren, indem sie sich auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse berufen. Auch wenn Firmen durch die Verbreitung von Informationen Nachteile im Wettbewerb befürchten, kann das die Behörden daran hindern, Informationen nach außen zu geben. Ob tatsächlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis berührt ist oder ein Wettbewerbsnachteil droht, entscheidet die Behörde. Notfalls können Verbraucher die Gerichte einschalten. Doch damit können sich die Auskunftsverfahren über Jahre hinziehen, warnt Foodwatch-Chef Thilo Bode (siehe Interview). Auch Cornelia Ziehm von der Deutschen Umwelthilfe hält diese Regelung für eine der größten Schwachstellen des neuen Gesetzes: „Alles Negative ist wettbewerbsrelevant“, warnt die Umweltschützerin.

WELCHE BEHÖRDE IST ZUSTÄNDIG?

Das ist eine der offenen Fragen des Gesetzes. Das Bundesverbraucherschutzministerium rät Verbrauchern, sich zunächst an die örtliche Lebensmittelüberwachung zu wenden. In Berlin sind dafür die Bezirksämter zuständig. Sollte das Amt der falsche Ansprechpartner sein, muss die Behörde dem Verbraucher entweder die richtige Anlaufstelle nennen oder die Anfrage gleich weiterleiten. Den Ländern steht es jedoch auch frei, in Ausführungsverordnungen Stellen zu bestimmen, die für die Verbraucherinformationen zuständig sind. Wie die Länder vorgehen werden, bleibt abzuwarten.

KANN ICH ANRUFEN?

Nein. Sie müssen Ihre Fragen schriftlich stellen, sonst werden sie nicht bearbeitet.

KOSTET MICH DAS ETWAS?

Nur wenn es sich um Informationen über Rechtsverstöße handelt, ist die Antwort kostenfrei. Sonst fallen Gebühren an, die sich nach dem Arbeitsaufwand richten sollen. Dazu müssen die Länder noch sogenannte Kostenverordnungen erlassen. Weil das VIG in die Belange der Länder und Kommunen eingreift und ihnen neue Aufgaben zuweist, halten viele Experten das Gesetz für einen Verstoß gegen die in der Föderalismusreform neu geregelte Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern.

GIBT ES EINE OBERGRENZE?

Das weiß man noch nicht. Einen Anhaltspunkt könnte das Informationsfreiheitsgesetz geben. Dort ist geregelt, dass die Behörden Gebühren von bis zu 500 Euro pro Anfrage berechnen können. Matthias Wolfschmidt, stellvertretender Geschäftsführer von Foodwatch, hält Gebühren von 150 oder 200 Euro für möglich. Verbraucher sind daher gut beraten, sich bei ihrer Anfrage auch gleich nach den entstehenden Kosten zu erkundigen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat bereits angekündigt, Testanfragen zu machen, wenn das neue Gesetz in Kraft ist. Die Verbraucherschützer möchten herausfinden, wie auskunftsfreudig die Behörden sind, wie schnell sie arbeiten und was der Service kostet.

WIE SCHNELL MUSS DIE BEHÖRDE ANTWORTEN?

Falls der Sachbearbeiter nicht noch einen Dritten – etwa ein Unternehmen – befragen muss, kann er sich einen Monat Zeit lassen. Ansonsten beträgt die Bearbeitungszeit nach dem Gesetz maximal zwei Monate. Die Tücke liegt jedoch im Detail, warnt Foodwatch-Mitarbeiter Wolfschmidt: „Der Sachbearbeiter hat zwei Monate Zeit, um mitzuteilen, ob er die Anfrage bearbeitet. Dann hat er noch einen weiteren Monat Zeit, um die Antwort zu erstellen.“ Lege ein Unternehmen einen Rechtsbehelf ein, weil der Firmenchef fürchtet, dass Geschäftsgeheimnisse betroffen sind oder sonstige Nachteile drohen, könne sich das behördliche Verfahren auch über sechs Monate hinziehen, warnt Wolfschmidt. Würden dann noch die Gerichte eingeschaltet, könne es vier oder fünf Jahre dauern, bis der Bürger eine Antwort bekommt.

WAS TUT DER BERLINER SENAT?

Viele Länder haben am Freitag nur mit Bauchschmerzen zugestimmt, andere wie Berlin gar nicht. „Die schwarzen Schafe werden nicht ausreichend benannt“, sagt Roswitha Steinbrenner, Sprecherin der Senatsverwaltung für Verbraucherschutz. In Berlin gibt es bereits seit vier Jahren ein Landesinformationsgesetz. Danach könnten die Behörden die Verbraucher vor gefährlichen Waren warnen. Allerdings hat es eine solche öffentliche Warnung bisher noch nie gegeben. Denn angeprangert werden sollen nach Meinung der Senatsverwaltung nur Hersteller, die gefährliche oder schädliche Produkte in Berlin herstellen, nicht aber Händler, die derartige Waren geliefert bekommen haben. „Das sind Opfer und keine Täter“, meint Steinbrenner.

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