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RECHTS Frage: an Margarete von Galen Präsidentin der Rechtsanwaltskammer

Was darf die Polizei?

Man hört jetzt so viel vom Streit um die Online-Durchsuchung. Was darf die Polizei eigentlich jetzt schon, und was wäre tatsächlich neu?

Als Bürgerinnen und Bürger sind wir im Zwiespalt. Einerseits wollen wir vor Straftaten geschützt werden und wünschen, dass geschehene Straftaten schnell und lückenlos aufgeklärt werden.

Andererseits wollen wir nicht in unseren Freiheitsrechten beschränkt werden. In diesem Spannungsverhältnis zwischen Freiheit und Sicherheit die Balance zu halten, ist eine Gratwanderung.

Die heimlichen Ermittlungsmethoden von Polizei und Staatsanwaltschaft sind heute vielfältig: Sie reichen von Observation, Rasterfahndung und Datenabgleich über Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (Telefon, Handy und Fax), Speicherung der Telefonverbindungsdaten für sechs Monate, „Lauschangriff“ mit „Wanzen“ in Wohnungen und Peilsendern bis zum Einsatz von verdeckten Ermittlern, V-Leuten und Lockspitzeln, die sogar selber Straftaten begehen, um eine andere Straftat zu provozieren.

Teilweise bedürfen diese Maßnahmen einer richterlichen Genehmigung und sind auf einen bestimmten, aber doch sehr weitreichenden Straftatenkatalog beschränkt. Dabei darf jedoch der Zweck nicht die Mittel heiligen. Nach dem Grundgesetz ist die Menschenwürde unantastbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen heimliche Ermittlungsmethoden nicht in den „Kernbereich privater Lebensgestaltung“ eingreifen. Das Abhören von Gesprächen in einer Wohnung muss z. B. abgebrochen werden, wenn über persönliche und familiäre Dinge gesprochen wird.

Vor diesem Hintergrund sind die Probleme der jetzt diskutierten Online-Durchsuchung zu sehen. Die Online-Durchsuchung ist nicht etwa nur die Beschlagnahme und Auswertung der Festplatte eines PCs oder Laptops. Das darf bei entsprechendem Verdacht schon jetzt geschehen. Nein, jetzt geht es um die Installierung einer „Wanze“, eines „Trojaners“, um künftige elektronische Kommunikation über E-Mails und die Internetnutzung in Echtzeit und vor einer Verschlüsselung zu überwachen. Zurzeit ist ein solches Eindringen in die laufende persönliche Nutzung eines elektronischen Mediums verboten, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Eine gesetzliche Grundlage müsste gewährleisten, dass der Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung unberührt bleibt. Eine technische Lösung, die dies gewährleisten könnte, ist allerdings nicht in Sicht.

Mit Spannung warten wir daher auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Online-Durchsuchung, die in einem nordrhein-westfälischen Gesetz geregelt ist. Dieser Entscheidung wird der Gesetzgeber dann hoffentlich entnehmen können, was geht und was nicht geht. Foto: Kai-Uwe Heinrich

Frau von Galen arbeitet als Rechtsanwältin in Berlin.

an Margarete von Galen

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